Mietrabatt: TVL zählt doch nicht als Umsatz

Bekanntlich können Mieter, die aufgrund der Corona-Pandemie mit einem Umsatzrückgang zu kämpfen haben, beim Vermieter eine Mietminderung beantragen. Wir haben bereits mehrere Beiträge zu diesem Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern veröffentlicht. Es schien sich in der Rechtsprechung eine einheitliche Linie herausgebildet zu haben, doch nun hat das Berufungsgericht Amsterdam ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Die Diskussion geht daher weiter.

TVL zur Deckung der Fixkosten

Wir haben bereits berichtet, dass bei der Berechnung des Mietnachlasses die NOW nicht als Umsatz berücksichtigt wird, die TVL hingegen schon: vwg.nl/nachrichten/mietrabatt-aus-tvl-wird-berücksichtigt

Das Berufungsgericht Amsterdam sah das jedoch anders. Ein Vermieter war nicht damit einverstanden, dass die TVL-Beihilfe als Umsatz angerechnet wurde. Er vertrat die Auffassung, dass die TVL-Beihilfe für den vorgesehenen Zweck verwendet werden müsse, nämlich zur Begleichung der Fixkosten. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an und stellte fest, dass die TVL-Beihilfe von den gesamten Fixkosten abgezogen werden müsse. Der nach Abzug der TVL-Beihilfe verbleibende Mietbetrag wird dann mit dem Prozentsatz des Umsatzrückgangs (50%) multipliziert; das Ergebnis dieser Berechnung entspricht dann der Mietminderung.

Vorteilhaft für Vermieter

Dieses Urteil wirkt sich vorteilhaft für Vermieter aus, da die TVL-Förderung nicht mehr als Teil des Umsatzes, sondern als Teil des Ausgleichs für die Fixkosten angerechnet wird. Durch das Urteil des Berufungsgerichts wurde die Mietminderung in diesem Fall um mehr als 200.000 € reduziert.

Die deutliche Senkung hing übrigens auch damit zusammen, dass die Höchstbeträge für TVL-Zuschüsse im Jahr 2021 weiter angehoben wurden. Der Höchstbetrag für TVL betrug nämlich im Jahr 2020 90.000 € und im Jahr 2021 550.000 € für KMU. Für größere Unternehmen lag er bei 600.000 €.

Es handelt sich hier natürlich um ein einzelnes Urteil, daher stellt sich die Frage, ob diese Linie in der Rechtsprechung auch weiterhin verfolgt wird.

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