Der Tarif BTW-0% gilt nicht

In einem Fall Vor dem Gericht Zeeland-West-Brabant steht ein Unternehmer vor dem Problem, dass er den Transport von bei ihm abgeholten Waren (Abholgeschäft) nicht hinreichend nachweisen kann.

0-Tarif

Der Mehrwertsteuersatz 0% gilt – unter anderem – für innergemeinschaftliche Lieferungen (ICL). Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung sind, dass die Lieferung an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer erfolgt UND dass die Waren tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert werden. Der Unternehmer, der den 0%-Satz anwendet, muss nachweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Autohändler

Der vor dem Gericht verhandelte Fall betrifft einen Autohändler, der Gebrauchtwagen (hauptsächlich ehemalige Leasingfahrzeuge) an Stammkunden in Bulgarien verkauft. Die Kunden bezahlen die Fahrzeuge im Voraus. Sie sind für den Transport verantwortlich und holen die Fahrzeuge in den Niederlanden ab.

Der Händler weist die Lieferung in seiner niederländischen Umsatzsteuererklärung als ICL aus, doch im Laufe der Zeit stellt sich heraus, dass die Abnehmer in Bulgarien keine innergemeinschaftlichen Umsätze angegeben haben. Dieses sogenannte „Mismatch“ ist für die niederländischen Steuerbehörden Anlass, den Fall näher zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein Nachforderungsbescheid für die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 478.430 €, zuzüglich einer Geldbuße von 119.607 € (251 TP3 T der nachträglich festgesetzten Mehrwertsteuer) sowie um 18.127 € Steuerzinsen erhöht.

Unzureichende Beweise

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Autohändler seiner Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Es wurden keine ausreichenden, stichhaltigen objektiven Beweismittel vorgelegt. Die vorgelegten Informationen wurden größtenteils nachträglich erstellt, sodass nicht glaubhaft ist, dass zum Zeitpunkt der Abholung durch den Käufer irgendein Hinweis auf die Absicht gegeben wurde, die Fahrzeuge nach Bulgarien zu transportieren.

Das Gericht berücksichtigt auch die Informationen aus dem internationalen Datenaustausch. Aus den im Urteil aufgeführten Informationen der bulgarischen Steuerbehörde geht hervor, dass die Abnehmer nur für kurze Zeit in Bulgarien als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer registriert waren und dort ausschließlich Null-Erklärungen eingereicht haben. Das Gericht hält die vom Autohändler vorgelegten Informationen für unzureichend, um die von der bulgarischen Steuerbehörde erhaltenen Informationen zu widerlegen.

Fein

Auffällig ist, dass das Gericht die Bußgeldstrafe vollständig aufhebt. Die Steuerbehörde hat zu wenige Beweise dafür vorgelegt, dass die zu geringe Erhebung der Mehrwertsteuer auf grobe Fahrlässigkeit des Autohändlers zurückzuführen ist. Unter Verweis auf einen Urteil Auf der Grundlage des Urteils des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 kommt das Gericht zu dem Schluss, dass kein grobes Verschulden vorliegt, da sich der Autohändler von einem sachkundigen Berater unterstützen ließ.

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