
Wird ein Lieferwagen fortlaufend und abwechselnd von mehreren Mitarbeitern genutzt, kann der Arbeitgeber die Zusatzsteuer für die private Nutzung durch die Mitarbeiter durch die jährliche Zahlung von 300 € Lohnsteuer (Endabgabe) ablösen.
Kontinuierlich und abwechslungsreich
Aber was genau bedeutet die Bedingung “fortlaufend und abwechslungsreich”? Darum geht es in einem Urteil die das Gericht in Den Haag Ende 2019 gefällt hat. Dieser Fall betrifft ein Bauunternehmen mit 20 bis 30 Mitarbeitern. Für drei Lieferwagen zahlt der Bauunternehmer im Rahmen der Endbesteuerungsregelung 300 €.
Diese Lieferwagen werden zwei festangestellten Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Diese Mitarbeiter sind auf verschiedenen Baustellen tätig. Sie legen selbst fest, wer wann den Lieferwagen fährt. Den Mitarbeitern ist es gestattet, den Lieferwagen auch für private Fahrten zu nutzen. Pro Mitarbeiter dürfen dabei jedoch nicht mehr als 500 Kilometer pro Jahr zurückgelegt werden. Gelegentlich fährt auch ein dritter Mitarbeiter mit dem Lieferwagen.
Stellungnahme der Steuerbehörde
Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass keine fortlaufende und wechselnde Nutzung vorliegt. Der Arbeitgeber kann feststellen, welcher Mitarbeiter den Lieferwagen nacheinander nutzt, da er feststellen kann, welcher Mitarbeiter den Lieferwagen an welchem Abend mit nach Hause nimmt (meistens ist das der Mitarbeiter, der am weitesten von dem Auftrag entfernt wohnt, an dem gerade gearbeitet wird).
Darüber hinaus macht die Steuerbehörde geltend, dass die Endbesteuerungsregelung nicht anwendbar sei, da die Arbeitnehmer mit dem Lieferwagen mehr als 500 Kilometer für private Zwecke zurücklegen könnten. Der Auftragnehmer führe diesbezüglich keine Kontrollen durch, und die Fahrzeuge stünden abends nicht auf dem Firmengelände des Arbeitgebers.
Hof
Mit der zweiten Behauptung der Steuerbehörde macht das Gericht kurzen Prozess: Diese Umstände sind im Gesetz nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Endbesteuerungsregelung festgelegt.
In Bezug auf die erste These kommt das Gericht aufgrund der festgestellten Tatsachen zu dem Schluss, dass kein einzelner Arbeitnehmer benannt werden kann, dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Es lässt sich nicht feststellen, welcher Arbeitnehmer zu welchen Zeitpunkten die Möglichkeit hat, den Lieferwagen für private Zwecke zu nutzen. Darüber hinaus hält es das Gericht für bedeutsam, dass gelegentlich ein dritter Arbeitnehmer den Lieferwagen nutzt.
Schlussfolgerung
Das Gericht entscheidet daher, dass die Endbesteuerungsregelung zu Recht angewendet wurde. Aus dem Urteil geht jedoch hervor, dass kritisch geprüft werden muss, ob der Lieferwagen tatsächlich fortlaufend und abwechselnd mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird.
ACHTUNG: Die Endbesteuerungsregelung gilt nicht für Personenkraftwagen.
