Kompromiss zu Box 3 bleibt bestehen

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einigt sich ein Mann mit dem Steuerprüfer darauf, dass sein tatsächlicher Ertrag in Box 3 855 € beträgt. Einige Monate später entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass bei der Ermittlung des tatsächlichen Ertrags keine Kosten berücksichtigt werden dürfen. Der Steuerprüfer will daraufhin den Vergleich aufkündigen, doch das Berufungsgericht hält ihn an die Vereinbarung. Wer einen Vergleich schließt, akzeptiert das Risiko, dass spätere Rechtsprechung anders ausfällt.

Einigung in der Verhandlung

Im Steuerbescheid IB/PVV 2018 ist ein Einkommen der Box 3 in Höhe von 147.253 € ausgewiesen. Der Steuerprüfer setzt diesen Betrag später auf 63.621 € herab. Der Mann ist damit nicht einverstanden und legt Berufung ein. Während der Verhandlung vor dem Gericht erzielen sie eine Einigung. Sie legen die tatsächliche Rendite auf 855 € fest. Das Gericht setzt den Steuerbescheid entsprechend herab und verurteilt den Steuerprüfer zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen.

Der Inspektor möchte die Vereinbarung noch einmal besprechen

Der Steuerprüfer legt Berufung ein. Er macht geltend, dass der vereinbarte Betrag von 855 € einschließlich des Abzugs der Bankgebühren berechnet worden sei. Am 6. Juni 2024 entscheidet der Oberste Gerichtshof jedoch, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Rendite keine Kosten berücksichtigt werden dürfen. Nach Ansicht des Steuerprüfers muss die tatsächliche Rendite daher 1.738 € statt 855 € betragen.

Die Vereinbarung bleibt weiterhin gültig

Das Gericht hält den Inspektor an die Vereinbarung. Der Mann und der Inspektor wollten den Streit beilegen und Unsicherheiten vermeiden. Damit haben sie eine verbindliche Vereinbarung getroffen. Der Inspektor hat nicht geltend gemacht, dass diese Vereinbarung nichtig oder anfechtbar sei. Mit seiner Zustimmung hat er auch das Risiko in Kauf genommen, dass spätere Rechtsprechung anders ausfallen könnte. 

Keine Zinsvergütung

In einem Punkt gibt das Gericht dem Steuerprüfer jedoch Recht. Das Gericht hatte entschieden, dass er für den Zeitraum zwischen Zahlung und Rückerstattung gesetzliche Zinsen zahlen müsse. Das Berufungsgericht hebt diesen Teil des Urteils auf. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs stellt die Steuerermäßigung bereits eine ausreichende Wiedergutmachung dar, auch ohne Zinsen. Nur wenn die Zinsen höher sind als die Steuerermäßigung, gilt eine Ausnahme. Davon ist hier keine Rede.

Ein Kompromiss ist ein Kompromiss

Dieses Urteil bestätigt, dass ein Vergleich verbindlich ist, auch wenn spätere Rechtsprechung zu einem günstigeren Ergebnis führt. Das gilt für beide Parteien. Wer sich Sicherheit erkauft, akzeptiert das Risiko, dass es im Nachhinein auch anders hätte kommen können.

Quelle: Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2026:805 | 24.03.2026
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