Der Inspektor hätte schon früher Zweifel hegen müssen

Ein Mann beginnt 2011 mit dem Autohandel. Er lässt sich bei der Handelskammer eintragen und startet voller Elan. Neben seinem anspruchsvollen Job als Angestellter läuft das Geschäft jedoch nicht gut. Schon im ersten Jahr macht er Verluste. Der Umsatz sinkt von fast 98.000 € im Jahr 2011 auf null im Jahr 2014. Auch 2016 und 2017 gibt es wieder keinen Umsatz, wohl aber Kosten. Als seine Frau schwer erkrankt, gibt der Mann das Geschäft endgültig auf. Im Nachhinein räumt er ein, dass die Aktivitäten aus einem Hobby hervorgegangen sind und nie wirklich richtig in Gang gekommen sind.

Keine Untersuchung

Der Mann reicht Ende 2017 seine Steuererklärung für 2016 ein, in der er einen Unternehmensverlust von gut 4.500 € angibt. Der Steuerprüfer setzt den Steuerbescheid entsprechend der Steuererklärung fest. Er vergleicht die Steuererklärung nicht mit den Steuererklärungen der Vorjahre und führt keine weiteren Ermittlungen durch. Vier Monate später führt die Steuerbehörde im Rahmen des Projekts 'Quellenbewertung und Existenzgründer' eine landesweite Abfrage durch. Der Mann fällt in diese Abfrage. Erst jetzt beschließt der Steuerprüfer, zu untersuchen, ob tatsächlich eine Einkommensquelle vorliegt.

Gewinnprognose

Für eine Einkommensquelle gelten drei Voraussetzungen: Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, die Absicht, einen Vorteil zu erzielen, und die objektive Erwartung, dass dieser Vorteil vernünftigerweise erzielt werden kann. Die ersten beiden Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass eine objektive Erwartung eines Vorteils fehlt. Seit dem Start im Jahr 2011 wurden ausschließlich negative Ergebnisse erzielt, wobei der Umsatz auf null sank. Die Tätigkeiten stellen daher keine Einkommensquelle dar. Die Verluste sind nicht vom Einkommen aus Arbeit und Wohnung abzugsfähig.

Der Inspektor hätte Zweifel hegen müssen

Ein Steuerprüfer muss bei der Festsetzung eines Steuerbescheids die Steuererklärung mit den Angaben in der Akte vergleichen, darunter auch die Steuererklärungen der Vorjahre. In diesen Steuererklärungen wurden Jahr für Jahr Verluste ausgewiesen. Der Steuerprüfer hätte vernünftigerweise Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Unternehmensverlusts hegen müssen. Er hätte vor dem Erlass des Steuerbescheids für 2016 weitere Untersuchungen durchführen müssen. Durch das Unterlassen dieser weiteren Untersuchungen begeht er eine Amtspflichtverletzung. Dies schließt eine Nachforderung aus.

Die Abfrage bestätigt die Abwesenheit

Das Gericht sieht darin eine Bestätigung, dass der Steuerprüfer aufgrund der Abfrage tatsächlich eine Untersuchung eingeleitet hat. Diese Anfrage enthielt dieselben Informationen über die langjährigen Verluste wie die Steuererklärungen. Ohne eine stichhaltige Erklärung ist nicht nachvollziehbar, warum die Anfrage Anlass zu einer Prüfung gab, die Steuererklärungen jedoch nicht. Der Nachforderungsbescheid für 2016 wird aufgehoben. Der Steuerbescheid für 2017 bleibt bestehen, da dieser zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung durch den Steuerprüfer noch nicht rechtskräftig war.

Quelle: Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:2734 | 20.04.2026
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