
Die Regierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, um den Steuerabzug wegen fehlender oder geringer Eigenheimschulden – auch als „Hillenaftrek“ bezeichnet – schrittweise abzubauen. Diese Maßnahme soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Bergabzug
Wenn Sie wenig oder gar keine Hypothekenzinsen zahlen, weil Sie nur geringe oder gar keine Schulden für Ihre Eigenwohnung haben, haben Sie Anspruch auf einen Steuerabzug aufgrund fehlender oder geringer Schulden für Ihre Eigenwohnung. Dieser Abzug wird auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Eigenheim-Pauschalbetrag und den abzugsfähigen Kosten für das Eigenheim, wie beispielsweise den Hypothekenzinsen, berechnet. Durch diesen Abzug zahlen Sie keine Steuern auf den Eigenheim-Pauschalbetrag. Der Vorteil aus dem Eigenheim beträgt nämlich null.
Diese Regelung wurde damals vom Abgeordneten Hillen ins Leben gerufen, um Hausbesitzer dazu zu motivieren, ihre Hypothek so schnell wie möglich abzuzahlen. Durch die seit 2013 geltende Tilgungsverpflichtung ist der „Hillen-Abzug“ nach Ansicht der Regierung zu einer überflüssigen Regelung geworden.
Beispiel
Wenn Sie eine eigene Immobilie mit einem WOZ-Wert von 300.000 € besitzen, beträgt der Eigenheimfreibetrag 2.250 €. Angenommen, Ihre Hypothekenschuld beträgt 60.000 € und der geltende Zinssatz liegt bei 3, dann betragen die abzugsfähigen Hypothekenzinsen 1.800 €. Die Differenz zwischen dem Eigenheimfreibetrag und den Hypothekenzinsen beträgt 450 €. Diese 450 € sind derzeit gemäß dem Hillen-Gesetz vollständig steuerfrei. Dadurch beträgt der Vorteil aus dem Eigenheim 0 € und es wird darauf keine Steuer berechnet.
Der Gesetzentwurf
Ab dem 1. Januar 2019 will die neue Regierung den Hillen-Abzug schrittweise abbauen, sodass es letztendlich keinen oder nur noch einen geringen Abzug für die Eigenheimschuld gibt. 30 Jahre lang wird der Abzug um 3 1/3% pro Jahr begrenzt. Das bedeutet für 2019, dass Sie 96 2/3% der Differenz zwischen dem Eigenheim-Pauschalbetrag und den abzugsfähigen Kosten für die eigene Wohnung geltend machen dürfen. Im Jahr 2020 dürfen Sie 93 1/3% berücksichtigen, und so wird der Prozentsatz jedes Jahr gesenkt. Im Jahr 2048 wird der abzugsfähige Betrag 0% betragen. Mit anderen Worten: Dann wird der gesamte Eigenheimsaldo wieder besteuert.
Das obige Beispiel ergibt dann folgendes Ergebnis:
Der Pauschalbetrag für Eigenheime bleibt bei 2.250 € (die Regierung plant zudem eine begrenzte Senkung dieses Pauschalbetrags). Die Hypothekenzinsen bleiben bei 1.800 €. Die Differenz von 450 € ist nun jedoch nur noch zu 96 2/3% abzugsfähig, was 435 € entspricht. Der steuerpflichtige Vorteil aus dem Eigenheim beträgt € 15.
Angenommen, Sie haben – gemäß dem Zweck des „Hillenaftrek“ – Ihre Eigenheimschuld vollständig getilgt. Dann wird die Steuer auf 2.250 € x 96 2/3% = 75 € berechnet. Und dieser Betrag steigt in den kommenden Jahren an, bis der gesamte Eigenheimfreibetrag besteuert wird.
Der Gesetzentwurf wurde vom Parlament noch nicht angenommen, daher ist das Gesetz noch nicht endgültig. Es besteht also noch die Möglichkeit, dass diese Gesetzesänderung nicht in Kraft tritt.
