
Inhaber einer wesentlichen Beteiligung zahlen ab 2022 Einkommensteuer auf den Betrag ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der BV, der 500.000 € übersteigt. Diese Besteuerung bei wesentlichen Beteiligungen (Box 2) beträgt im Jahr 2021: 26,9%. Was hat es damit auf sich?
AB-Abgabe
Wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreiben, zahlt diese GmbH auf die erzielten Gewinne Körperschaftsteuer (KSt). Auf die ersten 200.000 € Gewinn zahlt die BV 20% Körperschaftsteuer. Der Gewinn über 200.000 € hinaus wird mit 25% AB-Steuer besteuert (dies sind die Sätze für 2018; im Steuerpläne für 2019 (Es wird eine Senkung vorgeschlagen).
Wenn du dir anschließend von dem Geld, das du in deinem Unternehmen verdient hast, etwas kaufen möchtest, musst du Gewinne aus deiner GmbH entnehmen. Deine GmbH schüttet dann Dividenden aus. Und auf diese Dividenden zahlst du die Steuer auf wesentliche Beteiligungen (Einkommensteuer in Box 2). Der AB-Satz beträgt derzeit 25%, soll aber gemäß den Steuerplänen für 2019 auf 26,9% angehoben werden.
Die Lösung
Das liegt auf der Hand: den Gewinn nicht aus deiner GmbH entnehmen. Aber wie kannst du dann trotzdem privat etwas mit dem Gewinn deines Unternehmens kaufen?
Ein höheres Gehalt ist keine attraktive Lösung. Darauf muss man in Box 1 Einkommensteuer zahlen. Dann gehen (bei einem Einkommen über 68.500 €) schnell fast 52% an das Finanzamt.
Sie leihen sich also die für Ihre privaten Ausgaben benötigten Mittel von Ihrer GmbH. Der Kern eines Darlehens besteht darin, dass Sie verpflichtet sind, die aus der GmbH entnommenen Mittel zu einem späteren Zeitpunkt wieder an die GmbH zurückzuzahlen. Daher zahlen Sie auf die Entnahme noch keine AB-Abgabe.
Es versteht sich von selbst, dass viele Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Die Minister schreiben, dass Untersuchungen ergeben haben, dass mehr als 225.000 DGA insgesamt über 51 Milliarden Euro von ihren GmbHs als Darlehen erhalten haben (die Untersuchung bezieht sich auf das Jahr 2015). Und etwa 23.000 dieser Geschäftsführer haben auf individueller Ebene mehr als 500.000 € aufgenommen (diese Geschäftsführer haben zusammen mehr als 30 Milliarden € aufgenommen).
Bekämpfung
Natürlich ist die übermäßige Kreditaufnahme bei der eigenen GmbH ein Dorn im Auge der Steuerbehörde. Diese ist daher sehr damit beschäftigt, dieses Phänomen zu bekämpfen. Die Steuerbehörde verfügt dafür über eine Reihe von “Waffen”, wie zum Beispiel:
- die Behauptung, dass es sich bei dem Darlehen eigentlich um eine Gewinnausschüttung handelt;
- auf der Grundlage der üblichen Gehaltsregelung ein höheres Gehalt erzielen;
- Wenn die GmbH gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter Pensions- oder Leibrentenverpflichtungen hat, kann sie geltend machen, dass diese Ansprüche durch die Entnahmen aus der GmbH (fiktiv) abgekauft wurden.
Der Tropfen
Ob diese Argumente stichhaltig sind, hängt von den konkreten Fakten und Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Bekämpfung übermäßiger Kreditaufnahmen bei der eigenen GmbH führt daher zu sehr zeitaufwändigen Diskussionen zwischen der Steuerbehörde und den Geschäftsführern sowie deren Beratern. Dieser Aufwand für die Steuerbehörde ist wahrscheinlich ein Grund für die geplante Maßnahme.
Der Tropfen, der diesen sprichwörtlichen Eimer möglicherweise endgültig zum Überlaufen gebracht hat, ist die 2015 ins Spiel gebrachte Möglichkeit, Darlehen “steuerfrei abzuschreiben”. Dies betrifft Darlehen aus Jahren, für die die Steuerbehörde endgültige Steuerbescheide erlassen hat und die gemäß dem Gesetz nicht mehr geändert werden dürfen. Auch die Bekämpfung dieser Neuerung kostet die Steuerbehörde Unmengen an Zeit.
Der Vorschlag
Ein konkreter (Gesetzes-)Entwurf liegt noch nicht vor. Die Maßnahme wird von den Finanzministern im Begleitschreiben zum Steuerplan 2019 angekündigt. In diesem Schreiben werden lediglich die Grundzüge der geplanten Maßnahme umrissen. Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf im Frühjahr 2019 dem Parlament vorzulegen.
Die Grundzüge der Maßnahme sind relativ einfach:
- Wenn die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten gegenüber der/den eigenen GmbH(s) 500.000 € übersteigt, wird der übersteigende Betrag als Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung angesehen;
- Die Maßnahme tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;
- Für bestehende Schulden aus Eigenheimkrediten wird eine Übergangsregelung getroffen (deren Einzelheiten noch nicht bekannt gegeben wurden).
Die Auswirkungen der Maßnahme sind für einige Geschäftsführer mit Eigenbeteiligung (DGA) sehr erheblich. Deshalb räumt das Finanzministerium eine Frist von drei Jahren ein, um sich auf die Maßnahme vorzubereiten. In diesen drei Jahren kann der Geschäftsführer die Gesamtsumme seiner Schulden auf 500.000 € reduzieren. Dies wird in den meisten Fällen (teilweise) mit Dividendenausschüttungen einhergehen. Das Finanzministerium weist im Angebotsschreiben darauf hin, dass hierfür im Jahr 2019 noch der derzeitige AB-Satz von 25% in Anspruch genommen werden kann. Im Jahr 2020 beträgt dieser Steuersatz, sofern die Steuerpläne 2019 unverändert vom Parlament verabschiedet werden, 26,25% und ab 2021: 26,9%.
Zur Klarstellung: Die geplante Abschaffung der Dividendensteuer hat auf all dies kaum Auswirkungen. Siehe unseren Artikel Dividendensteuer abgeschafft, AB-Abgabe bleibt jedoch bestehen.
