DGA beweist keine mündliche Vereinbarung

Einem Geschäftsführer gelingt es nicht, Appellationsgericht Amsterdam ihn davon zu überzeugen, dass er mit seiner GmbH mündlich eine Vereinbarung getroffen hat.

Der Fall betrifft einen Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA), der einem Geschäftspartner Geld geliehen hat. Dieses geliehene Geld hatte er sich bei einer Bank geliehen. Seit 2007 werden die Forderung gegenüber dem Geschäftspartner und die Verbindlichkeit gegenüber der Bank in der Buchhaltung der GmbH erfasst.

Im Jahr 2022 wird in einer Vergleichsvereinbarung (VSO) festgehalten, dass die GmbH im Jahr 2007 die Schulden des Geschäftsführers gegenüber der Bank übernommen hat. Die Steuerbehörde verweigert jedoch den Abzug der Zinsen durch die BV. Das Berufungsgericht Amsterdam entscheidet, dass es dem DGA nicht gelingt, nachzuweisen, dass er im Jahr 2007 mit der BV vereinbart hat, dass die BV die Schuld übernimmt. Der bloße Umstand, dass dies in der Buchführung erfasst wurde, reicht hierfür nicht aus. Und die VSO aus dem Jahr 2022 behebt diesen Mangel nicht.

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