Vermögenswerte, die der geschäftsführende Gesellschafter der “eigenen” GmbH zur Verfügung stellt, werden als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten einkommensteuerpflichtig.
TBS-Regelung
Diese Regelung ist als „TBS-Regelung“ (Regelung zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln) bekannt. In Box 1 der Einkommensteuer wird die tatsächlich von der BV erhaltene Vergütung besteuert, abzüglich der tatsächlich angefallenen Kosten (einschließlich Abschreibung und Finanzierungszinsen). Ist die tatsächlich von der BV erhaltene Vergütung niedriger als die marktübliche Vergütung, darf das Finanzamt die Vergütung korrigieren.
Reitanlage
Von dieser Möglichkeit machte die Steuerbehörde in einem Fall in dem das Gericht in ‘s-Hertogenbosch kürzlich entschieden hat. Der Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) in diesem Fall ist privater Eigentümer einer Reitanlage. Diese Anlage stellt er der GmbH im Laufe eines Jahres 60 Mal für kurze Zeiträume (von maximal einem Monat) zur Unterbringung der Pferde zur Verfügung. Die GmbH zahlt für die Zeiträume, in denen ihr die Anlage zur Verfügung gestellt wird, sowie für die von ihr genutzten Boxen insgesamt eine Vergütung in Höhe von 9.100 € an den DGA.
Die Steuerbehörde korrigiert diese Vergütung auf einen Betrag von 34.000 €. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Mietwert des gesamten Komplexes für ein Jahr. Das Gericht stimmt mit der Steuerbehörde darin überein, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft (DGA) der GmbH den gesamten Komplex während des gesamten Jahres zur Verfügung gestellt hat. Dabei geht es darum, inwieweit die GmbH gegenüber dem Geschäftsführer die Freiheit hatte, den gesamten Komplex oder nur einen Teil davon zu nutzen. In welchem Umfang die GmbH den Komplex tatsächlich genutzt hat, ist hierfür nicht von Bedeutung.
Aus dem Mietvertrag geht nicht hervor, dass die Nutzung durch die BV auf eine bestimmte Anzahl von Boxen beschränkt war. Solche Lagerräume sind auch nicht als solche gekennzeichnet. Das Berufungsgericht stellt fest, dass es vielmehr so aussieht, als ob die GmbH über die Lagerräume und die anderen Einrichtungen im Komplex nach eigenem Ermessen verfügen konnte (im Mietvertrag heißt es: “dass die Miete der Pferdeboxen die Nutzung der gesamten Anlage umfasst”). Auch die an Dritte vermieteten Boxen wurden gemäß dem Mietvertrag von der BV gemietet. .
Der Geschäftsführer führt noch an, dass die GmbH nie mehr als 19 Pferde besitze, doch dies ist für die Frage, ob die GmbH die Freiheit hatte, die gesamte Anlage zu nutzen, nicht relevant.
Abschließend stellt das Gericht fest, dass der Geschäftsführer mit seiner Einkommensabrechnung ebenfalls davon ausgeht, dass der gesamte Komplex der GmbH zur Verfügung steht. So wird in der TBS-Bilanz der Gesamtwert des Komplexes ausgewiesen. Außerdem werden über das gesamte Jahr hinweg Abschreibungen in Höhe des gesamten Anschaffungswerts des Komplexes zu Lasten der TBS-Einkünfte vorgenommen.
