Die Regierung strebt an, dass alle Firmenwagen ab dem 1. Januar 2027 vollständig elektrisch angetrieben werden. Dies geht aus dem Schreiben an das Parlament: Agenda für die Steuerpolitik und -umsetzung 2025.
Endabgabe
Dies wird durch die Einführung einer sogenannten Pseudo-Endsteuer im Rahmen der Lohnsteuer geregelt. Das funktioniert ganz einfach: Für jedes Auto, das ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, zahlt der Arbeitgeber einen (zusätzlichen) Betrag an Lohnsteuer. Diese Steuer darf der Arbeitgeber nicht vom Arbeitnehmer einfordern.
Die einzuführende Pseudo-Endabgabe beträgt 52% der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag wegen der privaten Nutzung des Fahrzeugs und muss auf die Lohnzeiträume verteilt entrichtet werden. Zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag für die private Nutzung des Fahrzeugs, darf dieser bei der Berechnung der Pseudo-Endsteuer NICHT von der Zurechnungsgrundlage abgezogen werden.
Für ein Benzinauto mit einem Katalogwert von 40.000 € beträgt der Zuschlag zum Gehalt des Arbeitnehmers (22%): 8.800 €. Der Arbeitnehmer zahlt darauf beispielsweise 49,5% Lohnsteuer (4.356 €), die vom Lohn einbehalten wird. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber ab 2027 die Endsteuer in Höhe von 52% * 8.800 € = 4.576 €. Wenn der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag für die private Nutzung in Höhe von 8.800 € zahlt, muss er keine Lohnsteuer entrichten, doch der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Pseudo-Endabgabe in Höhe von 4.576 €.
Die Pseudo-Endsteuer gilt für alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (also auch für Fahrzeuge mit Hybridantrieb), sowohl für Pkw als auch für Lieferwagen. Für viele Lieferwagen gilt die Pseudo-Endsteuer nicht, da keine private Nutzung vorliegt, sodass der Zuschlag null beträgt. Und (Liefer-)Fahrzeuge von Nicht-Arbeitnehmern (z. B. Selbstständige mit Einzelunternehmen) bleiben selbstverständlich unberührt, da diese Nutzer nicht der Lohnsteuer unterliegen. Ein Geschäftsführer und Großaktionär ist in der Regel jedoch Arbeitnehmer, sodass die GmbH mit der Pseudo-Endbesteuerung konfrontiert ist.
Die sogenannte „Pseudo-Endabgabe“ gilt für alle Fahrzeuge, deren Erstzulassungsdatum (DET) nach dem 31. Dezember 2026 liegt.
Derzeit wird noch geprüft, ob die Youngtimer-Regelung angepasst werden muss, um Umgehungseffekte zu verhindern.
Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer
Darüber hinaus erwägt die Regierung eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer (MRB). Diese richtet sich derzeit nach dem Gewicht des Fahrzeugs. Elektroautos sind in der Regel schwerer als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und werden daher mit einer höheren Kfz-Steuer belastet.
Die Regierung geht davon aus, dass die Kfz-Steuer künftig auf der Grundlage der Fahrzeugfläche berechnet wird. Es werden jedoch auch noch andere Möglichkeiten geprüft.
