Der Empfänger entscheidet, wer haftbar gemacht wird

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Ein Unternehmer kann auf verschiedene Weise für von anderen nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge haftbar gemacht werden. Er kann unter anderem als Entleiher, Auftragnehmer oder Geschäftsführer haftbar gemacht werden.

Eine Situation, die man kennt

Der Fall, der bei der Bezirksgericht Zeeland-West Brabant Es handelt sich um eine sehr bekannte Situation. Ein Bauunternehmen leiht Arbeitskräfte aus. Der Verleiher führt die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht (oder nicht vollständig) ab. Das Finanzamt führt beim Verleiher eine Buchprüfung durch, doch dort fehlt die Buchführung oder sie ist nicht (ausreichend) nachvollziehbar. Die Prüfung wird dann als Drittprüfung bei dem entleihenden Bauunternehmen fortgesetzt. Auf der Grundlage von Informationen aus der Buchführung des Entleihers werden dem Verleiher Nachforderungsbescheide erteilt. Dieser kann jedoch die durch Bruttierung, Zinsen und Geldbußen oft sehr hohen Bescheide in den meisten Fällen nicht bezahlen. So auch in diesem Fall. Der Steuerbeamte macht daraufhin das entleihende Bauunternehmen haftbar (Entleiherhaftung).

Keine Vorfahrtsregeln

Natürlich wehrte sich das Bauunternehmen gegen diese Haftung als Entleiher. Es tat dies mit der Begründung, dass die Steuerbehörde zunächst die Geschäftsführer des Verleihers in Anspruch hätte nehmen müssen. Erst nachdem sich herausgestellt hätte, dass die Steuerschulden nicht bei diesen Geschäftsführern eingetrieben werden konnten, hätte das Bauunternehmen als Entleiher haftbar gemacht werden dürfen.

Das Gericht entscheidet jedoch, dass hier in der Beitreibungsgesetz Es sind keine Vorrangregeln vorgesehen. Dem Empfänger steht es daher frei, zu entscheiden, welche Partei haftbar gemacht wird. Auch die Leitfaden zur Wiederherstellung enthält diese Vorschriften nicht. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Wahl des Empfängers nicht gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt. Auch lag keine Willkür vor.

Zögerliches Vorgehen

Das Bauunternehmen machte außerdem geltend, dass die Steuerbehörde bereits seit langem wusste, dass der (die) Verleiher keine Steuern und Sozialabgaben abführten, aber nicht dagegen vorgegangen war. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Steuerbehörde gegenüber Kunden von Unternehmern, gegen die sie Ermittlungen einleitet, keine aktive Informationspflicht hat.

Die Steuerbehörde teilt mit, dass im vorliegenden Fall die Untersuchung im Jahr 2009 aufgrund des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug eingeleitet wurde. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass sich diese Untersuchung auf die Überlassung von Arbeitnehmern bezog, da hierfür im Rahmen der Mehrwertsteuer eine Verlagerungsregelung gilt.
Erst 2013/2014 wurde eine Untersuchung zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet. Anschließend wurden zügig Nachforderungsbescheide erlassen. Das Gericht sieht keinen Grund, an dieser Darstellung der Steuerbehörde zu zweifeln.

Vorbeugen ist besser als heilen

Nach der Abschaffung des VAR haben sich viele Unternehmer wieder für den sicheren Hafen der Personalüberlassung entschieden. Dabei ist es jedoch wichtig, diesen Hafen so gut wie möglich zu sichern. Der Berater von VWGNijhof können Ihnen dabei helfen.

 

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