
In unserem Artikel Kinder zu Hause: Wie sieht es mit dem Kinderbetreuungszuschuss aus? Darin heißt es, dass die Regierung die Eltern auffordert, die Rechnungen der Kinderbetreuungsorganisation weiterhin vollständig zu bezahlen, auch wenn die Kinder aufgrund der Corona-Krise nicht in die Betreuung gehen. Inzwischen wurde angekündigt, dass Eltern ihren Eigenanteil nachträglich erstattet bekommen.
Eine Kündigung ist unerwünscht
Die Regierung hält es für unerwünscht, dass Eltern die Kinderbetreuung kündigen, um Kosten für eine Betreuung zu vermeiden, die sie nicht in Anspruch nehmen. Einerseits ist es von großer Bedeutung, dass die Kinderbetreuungsorganisationen eine Notfallbetreuung für Kinder von Personen in systemrelevanten Berufen bereitstellen. Andererseits ist es bei der Wiederaufnahme des Betriebs nach dem aktuellen (intelligenten) Lockdown wichtig, dass die Kinderbetreuung sofort wieder reibungslos funktioniert.
Durch die nachträgliche Erstattung des Eigenanteils gibt es für Eltern keinen Grund mehr, die Kinderbetreuung zu kündigen.
Doch nicht über die Kinderbetreuungsorganisation
Die Aufforderung, die Rechnungen der Kinderbetreuungsorganisation weiterhin zu bezahlen, bleibt bestehen. Mit diesen Mitteln kann die Kinderbetreuungsorganisation eine gute (Not-)Betreuung gewährleisten. Außerdem kann der Betrieb schnell wieder aufgenommen werden, sobald die Gesellschaft zur Normalität zurückkehren kann.
Die Erstattung des Eigenanteils der Eltern würde von der Regierung an die Kinderbetreuungsträger ausgezahlt. Diese würden die Erstattung anschließend an die Eltern weiterleiten.
Gegen diese Art der Auszahlung gibt es jedoch Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes. Zudem möchte die Regierung den Kinderbetreuungsorganisationen keine hohen Verwaltungslasten auferlegen. Daher erfolgt die Auszahlung der Entschädigung doch direkt an die Eltern. Die Umsetzung der Regelung obliegt der Steuerbehörde/Zulagenabteilung, unterstützt von der Sozialversicherungsbank (SVB).
Wie hoch ist die Entschädigung?
Zur Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung wird eine gesonderte Regelung ausgearbeitet (die Ausgleichszahlung wird nicht Bestandteil des Kinderbetreuungszuschusses). Die Steuerbehörde/Zuschussstelle ermittelt anhand der Angaben der Eltern, wie sie Stand: 6. April 2020 bekannt sind, wird die Beihilfe pro Haushalt von Amts wegen festgesetzt (die Eltern müssen keinen Antrag stellen).
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Anzahl der Kinder im Haushalt, die eine Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, der Anzahl der gemeldeten Stunden, der Höhe des Einkommens und dem maximalen Stundensatz. Diese Daten werden an die SVB übermittelt, die anschließend für den Versand eines Bescheids und die Auszahlung des berechneten Betrags sorgt.
Die Entschädigung bezieht sich auf den Zeitraum vom 16. März bis einschließlich 28. April 2020 (sollte die Schließung der Kinderbetreuung verlängert werden, verlängert sich auch dieser Zeitraum). Die Eltern erhalten die Entschädigung voraussichtlich im Juni oder Juli 2020 auf ihr Konto; sollte die Schließung der Kindertagesstätten jedoch verlängert werden, erfolgt die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt.
Durch die Vereinfachung der Regelung kann es zu einer gewissen Überkompensation kommen. Dies ist der Fall, wenn der tatsächliche Stundensatz unter dem Höchststundensatz liegt (ist der tatsächliche Stundensatz höher als der Höchststundensatz, muss die Kinderbetreuungseinrichtung den Eltern den Mehrbetrag erstatten). Auch ein Einkommensrückgang im Vergleich zum Stichtag kann zu einer Überkompensation führen.
Bei geringfügigen Abweichungen wird um das Verständnis der Eltern gebeten. Bei erheblichen Abweichungen haben die Eltern die Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen. Diese Anträge werden von der Steuerbehörde/Zulagenstelle geprüft. Etwaige Einspruchs- und Berufungsverfahren müssen gegen die Steuerbehörde/Zulagenstelle geführt werden.
Die Regelung wird noch in einer allgemeinen Verwaltungsmaßnahme näher festgelegt, die sich unmittelbar auf Artikel 89 der Verfassung stützt.
Fundorte
Die ursprünglich in diesem Artikel enthaltenen Informationen basierten auf einer Schreiben von Staatssekretärin Van Ark an das Parlament. Die Absichtserklärung, auf die sich dieses Schreiben bezieht, findest du hier.
Die geänderte Ausgestaltung ist in einem Parlamentsschreiben vom 16. April 2020.
