Landgericht Gelderland hat kürzlich entschieden, dass die von einem Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) besuchten Fußballspiele zu Recht als Lohn besteuert wurden. Wie so oft erweist sich auch in diesem Fall die Beweisführung als entscheidend.
3 Fragen
Ob die von einem Unternehmer getätigten Ausgaben als abzugsfähige Kosten gelten, ist anhand der folgenden Fragen zu beurteilen:
- Wurden die Ausgaben zu geschäftlichen Zwecken getätigt?
- Verfolgen die Ausgaben auch einen privaten Zweck?
- Hätte ein vernünftig denkender Unternehmer die Ausgaben in gleichem Maße getätigt?
Die Beweislast für die erste Frage liegt beim Unternehmer. Für die Fragen zwei und drei liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde.
Dauerkarten
Der Fall betrifft eine GmbH, die alle Anteile an einer GmbH hält, die ein Reinigungsunternehmen betreibt. Die Reinigungs-GmbH zieht die Ausgaben für zwei Dauerkarten für Ajax sowie die Ausgaben für 22 Eintrittskarten für ein europäisches Spiel von Ajax von ihrem Gewinn ab.
Das Finanzamt erlegt der GmbH einen Nachforderungsbescheid zur Lohnsteuer für die von der Reinigungs-GmbH bezahlten (Saison-)Karten auf und macht geltend, dass diese für den Geschäftsführer der GmbH als Sachbezüge gelten.
Die GmbH (und der Geschäftsführer) machen geltend, dass die (Saison-)Karten Akquisemittel seien, um potenzielle Kunden zu den Spielen mitzunehmen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, an den Spielen teilzunehmen. Darüber hinaus machen sie geltend, dass der Geschäftsführer während der Spiele im Stadion neue Kontakte knüpft, die zu neuen Umsätzen führen. Ferner argumentieren sie, dass die Steuerbehörde glaubhaft machen muss, dass es sich um eine Sachbezüge handelt.
Das Gericht stellt jedoch fest, dass die GmbH ihre Behauptungen in keiner Weise durch Beweismittel untermauert hat. Das Gericht führt wörtlich aus: “Es ist allgemein bekannt, dass der Besuch von Fußballspielen in hohem Maße einen Freizeitcharakter hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass Arbeitnehmer, sofern sie ein Spiel besucht haben, dies zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse getan haben. Es obliegt sodann dem Betroffenen, Tatsachen und Umstände glaubhaft darzulegen, aus denen sich der geschäftliche Charakter der Leistung ergibt.”.
Ein vertretbarer Standpunkt?
Nach Ansicht des Gerichts hat die GmbH keinerlei Beweismittel zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorgelegt. Zu der Behauptung der GmbH, sie habe einen vertretbaren Standpunkt eingenommen, führt das Gericht Folgendes aus: “Gemessen an objektiven Maßstäben konnte die Betroffene nicht davon ausgehen, dass die steuerliche Einstufung, die sie der Ausgabe der Karten zuerkannte – nämlich, dass es sich nicht um Lohn handelte –, zutreffend war. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene in keiner Weise dokumentiert hat, zu welchem Zweck und von wem die Karten genutzt wurden.”.
