Der Arbeitgeber muss die Steuer auf den Pauschalbetrag für den Firmenwagen zahlen

Ein Arbeitgeber durfte die vom Finanzamt nachträglich festgesetzte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer nicht von diesem Arbeitnehmer zurückfordern.

Die Fall Der Fall wird vor dem Landgericht Limburg verhandelt und betrifft einen Hausmeister eines Immobilienunternehmens. Ihm steht ein Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzt. Dies wird bei einer Buchprüfung durch das Finanzamt festgestellt, woraufhin das Finanzamt dem Arbeitgeber einen Nachforderungsbescheid zur Lohnsteuer erteilt. Der Arbeitgeber zieht diese Steuer vom Arbeitnehmer ab, indem er sie mit dessen Nettolohn verrechnet.

Einverständnis?

Der Arbeitnehmer ist damit nicht einverstanden. Er macht geltend, er habe von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten, den Firmenwagen privat zu nutzen. Diese Erlaubnis sei anstelle einer Lohnerhöhung gewährt worden. Der Arbeitgeber bestreitet dies, und da die Vereinbarungen nicht schriftlich festgehalten wurden, kann der Amtsrichter ihnen keine Rechtswirkung beimessen. Der Richter stellt jedoch fest, dass der Arbeitgeber von der privaten Nutzung wusste, den Arbeitnehmer jedoch im Zeitraum von 2005 bis einschließlich 2022 nie auf die private Nutzung angesprochen, keine Kilometerabrechnung zur Rechenschaft verlangt und/oder einen Zuschlag erhoben hatte.

Endabgabe

Der Amtsrichter stellt außerdem fest, dass die Steuerbehörde den Nachforderungsbescheid als Endabzug erlassen hat. Dies ist der übliche Ablauf, wenn die Lohnsteuer nachträglich nachgefordert wird. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer auf Bruttobasis berechnet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber die Steuer übernimmt. Wenn der Arbeitgeber dies nicht wünscht, hätte er die Steuerbehörde im Voraus darum bitten müssen, einen “normalen” Nachforderungsbescheid zu erlassen, in dem die Lohnsteuer nach dem Einheitssatz berechnet wird. Dies ist übrigens nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Steuer sowohl rechtlich als auch faktisch vom Arbeitnehmer einfordern kann. Der Arbeitgeber hat nach Ansicht des Amtsrichters nicht nachgewiesen, dass der Nachforderungsbescheid auf den Arbeitnehmer zurückzuführen ist.

Doch selbst wenn der Arbeitgeber dies nachgewiesen hätte, hat die Tatsache, dass er bei der Steuerbehörde keinen “normalen” Nachforderungsbescheid beantragt hat, zur Folge, dass er keine Möglichkeit hat, die nachträglich festgesetzte Steuer vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Der Amtsrichter gestattet dem Arbeitgeber daher keine weitere Beweisaufnahme.

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