Ab dem 1. August 2022 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich nicht mehr verbieten, auch für einen anderen oder für sich selbst zu arbeiten. Das geht aus dem Rechnung Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
Nichtig
Eine Klausel, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbietet oder einschränkt, für andere oder für sich selbst (als Selbstständiger) Arbeit zu verrichten, ist ab dem 1. August 2022 nichtig. Das bedeutet, dass die Klausel nicht die vom Arbeitgeber beabsichtigte Rechtswirkung hat, dass die Klausel also unwirksam ist.
Es handelt sich natürlich um Nebentätigkeiten, die der Arbeitnehmer außerhalb der Zeiten ausübt, die er mit seinem Arbeitgeber als Arbeitszeiten vereinbart hat.
Rechtfertigungsgrund
Ein Verbot von Nebentätigkeiten ist jedoch zulässig, wenn dies aus einem objektiven Grund gerechtfertigt ist. Dieser Rechtfertigungsgrund muss nicht im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Der Arbeitgeber kann die Begründung auch nachträglich vorbringen, beispielsweise wenn er sich vor Gericht auf das Verbot von Nebentätigkeiten beruft.
Beispiele für Rechtfertigungsgründe sind:
- Gesundheit und Sicherheit;
- Schutz der Vertraulichkeit von Unternehmensinformationen;
- Integrität der öffentlichen Verwaltung;
- Vermeidung von Interessenkonflikten.
Es sind jedoch auch andere Gründe möglich. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift (beispielsweise das Arbeitszeitgesetz) genannt.
Einwilligung
Auch bestehende Arbeitsverträge müssen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. In der Praxis enthalten Arbeitsverträge häufig eine Klausel, wonach Nebentätigkeiten nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind. Eine solche Klausel bleibt auch ab dem 1. August 2022 möglich. Der Arbeitgeber darf jedoch nur dann keine Zustimmung zu Nebentätigkeiten erteilen, wenn er dafür einen gerechtfertigten Grund mit objektiver Begründung anführen kann.
