
Im November letzten Jahres berichteten wir in unserem Artikel Kein Vorsteuerabzug für Geldbeschaffer dass eine Stiftung, die Spenden für die Tafeln sammelte, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hatte. In der Berufung gegen das Urteil, in dem das Gericht Gelderland dies entschieden hatte, hat das Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden Am 3. Mai dieses Jahres wurde entschieden, dass der gesamte Mehrwertsteuerbetrag geltend gemacht werden kann.
Tafeln
In dieser Sache geht es um den Entwurf “Eins für Lebensmittel“. Im Rahmen dieses Konzepts spenden Restaurantgäste 1 € pro Gedeck zugunsten der Tafeln. Diese Spende muss vollständig bei den Tafeln ankommen. Die Kosten der Stiftung werden daher aus den Beiträgen gedeckt, die die Restaurants für die Teilnahme an dem Konzept zahlen. Im Gegenzug für diese Beiträge erhalten diese Restaurants Werbepakete und das Recht, den Namen und das Logo des Konzepts zu nutzen, um für ihr Unternehmen zu werben. Für das Gericht steht außer Frage, dass die Stiftung für diese Werbeaktivitäten als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer gilt.
Tatsächliche Tätigkeiten
Im Gegensatz zum Gericht kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass die Stiftung kann die gesamte Vorsteuer abziehen da ihre tatsächlichen Tätigkeiten darin bestehen, Restaurants zu gewinnen sowie die Kampagne zu starten und durchzuführen. Die Aspekte der Mittelbeschaffung zugunsten der Tafeln sind lediglich eine Folge davon, ebenso wie die Weiterleitung der Spenden. Die der Stiftung entstandenen Kosten, bestehend aus Beratungskosten für die Erstellung des Business Case, Entwurf und Erstellung der Materialien sowie die Einstellung von zwei Aushilfskräften für die Besuche in den Restaurants, stützen die Schlussfolgerung, dass die tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung in der Gewinnung von Restaurants und der Einleitung der Kampagne bestehen.
Es hat sich nicht gezeigt, dass die Stiftung und die ihr angeschlossenen Tafeln mehr tun, als über den Inhalt der Kampagne zu informieren.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung, nicht die Tatsache, dass der tatsächliche (und satzungsmäßige) Zweck der Stiftung darin besteht, Spenden für die Tafeln zu sammeln.
