Dennoch Mehrwertsteuerabzug bei der Vermietung eines Arbeitszimmers und einer Garage an die eigene GmbH

Bei Geschäftsführern und Unternehmern, die von zu Hause aus arbeiten und einen Raum an ihre GmbH vermieten, vertritt das Finanzamt häufig die Auffassung, dass bei jeglicher privaten Nutzung keine Option auf eine steuerpflichtige Vermietung gewählt werden kann. In einem aktuellen Urteil nuanciert das Berufungsgericht diese Auffassung. Entscheidend ist, ob der vermietete Teil als Wohnraum genutzt wird. Wird der gesamte Raum zu mehr als 70% geschäftlich genutzt und dient nicht als Wohnraum, ist die Option der steuerpflichtigen Vermietung möglich. Darüber hinaus bestätigt das Berufungsgericht, dass die Vermietung an die eigene GmbH zu einem marktüblichen Preis eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Vermietung einer Garage an eine GmbH

Ein Rechtsanwalt und sein Partner kaufen ein Grundstück und lassen darauf ein Wohnhaus errichten. Das Wohnhaus verfügt über ein Arbeitszimmer und eine Garage, die nebeneinander liegen und durch eine Zwischentür miteinander verbunden sind. Die Garage verfügt zudem über einen eigenen Ausgang ins Freie. Die Personengesellschaft des Rechtsanwalts und seines Partners macht den Vorsteuerabzug auf die Baukosten geltend. Sie vermieten beide Räume an die GmbH des Rechtsanwalts, und im Mietvertrag ist festgelegt, dass die Vermietung von Beginn an mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Rechtsanwalt erledigt im Arbeitszimmer regelmäßig Tätigkeiten für die GmbH. In der Garage werden der Firmenwagen und Unterlagen der GmbH aufbewahrt. Die Garage wird zu 79% geschäftlich genutzt.

Option „steuerpflichtige Vermietung“

Der Steuerprüfer lehnt die beantragten Rückerstattungen ab. Er macht geltend, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege, da das Arbeitszimmer nicht ausreichend eigenständig sei, um es an einen beliebigen Dritten zu vermieten. Aufgrund der Nutzung als Wohnraum könne auch keine steuerpflichtige Vermietung gewählt werden. Das Berufungsgericht kommt zu einer anderen Einschätzung. Das Gesetz ermöglicht es, sich für eine steuerpflichtige Vermietung von Gebäudeteilen zu entscheiden, die nicht als Wohnraum genutzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Berufungsgerichts auch für nicht eigenständige Teile eines Gebäudes, das zum größten Teil als Wohnraum dient. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitszimmer und die Garage untrennbar miteinander verbunden sind und eine Einheit bilden. Das Gericht urteilt, dass dieses Ganzes hauptsächlich von der GmbH genutzt wird und zwar nicht als Wohnraum. Die private Nutzung ist der geschäftlichen Nutzung untergeordnet. Zusammenfassend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass in dieser Situation eine steuerpflichtige Vermietung möglich ist.

Quelle: Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2025:3538 | 09.12.2025
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