Teil des Gesetzentwurfs „Steuerplan 2025“ ist die Abschaffung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf eine Vielzahl von (Arten von) Leistungen. Diese Maßnahme tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
In der letzten Phase der Beratung des Gesetzentwurfs „Steuerplan 2025“ hat die Regierung zugesagt, diese Maßnahme ausschließlich im Hinblick auf die Bereitstellung von Unterkünften beizubehalten. Für die anderen Posten, für die die Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wurde (siehe unten), sucht die Regierung nach einer haushaltspolitischen Alternative.
Mehrwertsteuersatz
Bei der Mehrwertsteuer gibt es zwei Sätze. Der allgemeine Satz beträgt 21%. Für eine Reihe konkret benannter (Arten von) Leistungen gilt der ermäßigte Satz von 9%. Die Abschaffung der Anwendung des ermäßigten Satzes bedeutet automatisch, dass für diese Leistungen der allgemeine Satz gilt.
Neben diesen Sätzen gibt es den 0%-Satz, der insbesondere dazu dient, ausgehende Leistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien. Der Unterschied zwischen dem 0%-Satz und einer Steuerbefreiung besteht nämlich darin, dass die auf Leistungen zum 0%-Satz entfallende Vorsteuer abgezogen werden muss. Die Steuerpläne für 2025 sehen keine Änderungen bei der Anwendung des 0%-Satzes vor.
Abgeschafft
Die (Arten von) Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz mit Wirkung vom 1. Januar 2026 abgeschafft wird, sind (Es wird auf die Posten von Tabelle I zum Umsatzsteuergesetz):
- die Lieferung von Kunstgegenständen (Beitrag a.29);
- die Bereitstellung und die (elektronische) Ausleihe von (E-)Büchern (Punkt a.30, b.2 und b.21);
- die Möglichkeit bieten, Sport zu treiben und zu baden (Punkt b.3);
- die Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen des Hotel-, Café-, Restaurant-, Pensionen- und damit verbundenen Geschäftsbetriebs (Eintrag b.11);
- die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Museen und ähnlichen Einrichtungen (Punkt b.14, Abschnitt c);
- die Gewährung des Zugangs zu Musik- und Theateraufführungen (Punkt b.14, Abschnitt d);
- die Gewährung des Zugangs zu Sportwettkämpfen, -vorführungen und dergleichen (Punkt b.14, Abschnitt f);
- der Auftritt von darstellenden Künstlern (Beitrag b.17).
Eintritt / Übergangsregelung
Die Tariferhöhung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Übergangsregelung sieht vor, dass für alle Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden, nicht der ermäßigte (9%) Satz, sondern der allgemeine (21%) Mehrwertsteuersatz zu entrichten ist. Unternehmer, die im Jahr 2025 Vorauszahlungen für Leistungen erhalten, die im Jahr 2026 (oder später) erbracht werden, können daher bereits jetzt davon ausgehen, dass auf den im Voraus erhaltenen Betrag der allgemeine Mehrwertsteuersatz zu entrichten ist.
Kein separater Gesetzentwurf
Der Senator Van Meenen (D66) hat die Regierung in einem Antrag aufgefordert, die Abschaffung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in einen separaten Gesetzentwurf aufzunehmen. Finanzminister Heinen hat mitgeteilt, diesen Antrag nicht umzusetzen. Die Abschaffung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes dient der finanziellen Deckung anderer Maßnahmen im Gesetzentwurf und kann daher nicht davon getrennt betrachtet werden.
Der Gesetzentwurf zum Steuerplan 2025 wird derzeit noch in der Zweiten Kammer beraten. Daher ist derzeit noch nicht sicher, ob die Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes tatsächlich (teilweise) umgesetzt wird. Möglicherweise findet die Politik für einen oder mehrere Posten noch eine alternative Haushaltsdeckung, wodurch diese Posten weiterhin mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert werden können.
Unterkunft
Zum Thema der Abschaffung des Mehrwertsteuersatzes für Übernachtungen hat der Abgeordnete Sneller (D66) eine ganze Reihe von Fragen gestellt, auf die Staatssekretär im Finanzministerium Idsinga hat inzwischen geantwortet. Der Posten b.11 wird abgeschafft, der Posten b.10 hingegen nicht. Das bedeutet, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz weiterhin für die Bereitstellung von Campingplätzen gilt.
In den Antworten auf die parlamentarischen Anfragen bestätigt Idsinga, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Ferienparks und für Kurzaufenthalte tatsächlich abgeschafft wird. Er sieht einen deutlichen Unterschied zwischen diesen Leistungen und der Bereitstellung von Campingmöglichkeiten. Die Vermietung von komplett ausgestatteten Zelten und (Stand-)Wohnwagen ist laut dem Staatssekretär nicht als Bereitstellung von Campingmöglichkeiten einzustufen, sondern als Bereitstellung von Unterkünften, für die ab 2026 der allgemeine Steuersatz gilt.
