
Minister Koolmees hat die Regeln für die Rücknahme von NOW-Anträgen angepasst. Der Antrag auf NOW in der dritten Tranche muss, falls gewünscht, bis zum 15. Februar 2021 zurückgenommen werden.
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Die Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW) unterstützt Unternehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind, bei ihren Lohnkosten. Die dritte Tranche der NOW betrifft den Förderzeitraum Oktober, November und Dezember 2020.
Anträge für diese Tranche des NOW mussten bis spätestens 27. Dezember 2020 eingereicht werden. Die Anträge für die vierte Tranche des NOW können ab dem 15. Februar 2021 (bis zum 14. März 2021) beim UWV eingereicht werden.
Antrag zurückziehen
Es ist möglich, einen NOW-Antrag zurückzuziehen. Der Vorteil eines Rückzugs des Antrags für die dritte Tranche kann darin bestehen, dass für die vierte Tranche der Umsatzzeitraum neu gewählt werden kann.
Dies gilt für die vierte Tranche jedoch nur, wenn der Antrag für die dritte Tranche vor dem 15. Februar 2021 wurde zurückgezogen. Später eingereichte Anträge auf Rücknahme werden vom UWV abgelehnt.
Der Umsatzzeitraum ist der Zeitraum von drei Monaten, dessen Umsatz mit einem Viertel des Jahresumsatzes von 2019 verglichen wird. Wenn sich daraus ein Umsatzrückgang von mindestens 20% ergibt, kann der NOW-Zuschuss beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses hängt vom Ausmaß des Umsatzrückgangs ab.
Ob es sinnvoll ist, einen Antrag auf NOW-Fördermittel zurückzuziehen, ist eine Frage der Kalkulation. Aber zum Teil auch eine Einschätzung des weiteren Verlaufs der Krise.
Keine Förderung
Die Rücknahme des NOW-Antrags hat natürlich zur Folge, dass ein eventuell erhaltener Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden muss.
Unternehmer, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die beantragte NOW-Förderung verzichten möchten und ihren Antrag nicht rechtzeitig zurückgezogen haben, haben folgende Möglichkeiten:
- in ihrem Antrag auf Festsetzung des Zuschusses darum bitten, diesen auf null festzusetzen;
- keinen Antrag auf Festsetzung stellen (die Förderung wird dann letztendlich auf null festgesetzt).
In beiden Fällen muss der Unternehmer keine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Dritten vorlegen. Der Umsatzzeitraum der nächsten Tranche des NOW muss jedoch weiterhin mit dem Zeitraum der Tranche übereinstimmen, für die der Zuschuss auf null festgesetzt wurde.
