
Das ist eine im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer häufig zu hörende Aussage. Die Oberstes Gericht hat kürzlich bestätigt, dass dies kein Grund für eine geringere Geldstrafe sein muss.
Mehrwertsteuer auf der Rechnung
Der Fall betrifft eine GmbH, die einen Golfplatz an eine Tochter-GmbH vermietet. Im April 2011 stellt die GmbH eine Rechnung über die Miete für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich April 2011 aus. Die auf dieser Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer (174.152 €) wird jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt. Die Tochter-BV macht diese Mehrwertsteuer im Übrigen auch nicht als Vorsteuer abzug.
Anfang 2015 erlegt die Steuerbehörde der GmbH für diesen Betrag einen Nachforderungsbescheid für die Umsatzsteuer auf. Dieser Nachforderungsbescheid enthält zudem eine Geldbuße in Höhe von 130.614 € (75% der nachgeforderten Umsatzsteuer). Die Steuerbehörde macht nämlich geltend, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer vorsätzlich nicht abgeführt wurde.
Ist die Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt?
Da das Gericht der Auffassung der GmbH nicht zustimmt, dass kein Vorsatz vorliegt, konzentriert sich das Verfahren auf die Frage, welche Geldbuße angemessen und geboten ist. Unter Berücksichtigung der Überschreitung der angemessenen Frist legt das Gericht die Höhe der Geldbuße auf 60.000 € fest.
Dieser Betrag bleibt vor dem Obersten Gerichtshof bestehen. Die Beurteilung, welche Geldbuße angemessen und geboten ist, ist dem Richter vorbehalten, der über den Sachverhalt entscheidet (dem Gericht). Das Gericht kann dabei entscheiden, dass der Umstand, dass die GmbH dafür gesorgt hat, dass ihre Tochtergesellschaft die Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht hat (wodurch dem Fiskus kein Ausfall entstanden ist), kein Grund ist, die Geldbuße (weiter) herabzusetzen.
