
Die Steuerpläne für 2021 sehen keine Änderungen der Regelung für die eigene Wohnung vor. Es gibt jedoch Änderungen, die sich aus früheren Gesetzesänderungen ergeben.
Zuschlag
Der Prozentsatz des Zuschlags wird 2021 von 0,6% auf 0,5% gesenkt. Ob der Zuschlag im Jahr 2021 ebenfalls niedriger ausfällt, hängt natürlich vom Anstieg des WOZ-Wertes Ihres Hauses ab. Dieser Wert wird Ihnen von der Gemeinde Anfang 2021 mitgeteilt.
Der Zuschlag für den Teil des WOZ-Wertes, der über 1.110.000 € liegt, bleibt unverändert: 2,35%.
Abzugssatz
Ab 2020 werden Abzugsposten, wie beispielsweise der für die eigene Wohnung, nicht mehr zum hohen Satz (49,5%) abgezogen. Dies wird schrittweise auf einen Abzug zum niedrigen Satz (37,1%) umgestellt.
Im Jahr 2020 werden Abzugsposten mit einem Satz von 46% abgezogen. Dieser wird im Jahr 2021 auf 43% gesenkt.
Es kann interessant sein, den Abzug der Zinsen für die Hypothek auf die eigene Immobilie vorzuverlegen. Dies ist möglich, indem man die Zinsen im Voraus bezahlt. Oder indem man eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlt, weil man das Darlehen vorzeitig tilgt.
Keine oder nur geringe Eigenheimschulden
Wer keine oder nur geringe Schulden für die eigene Wohnung hatte, zahlte bis 2019 keine Steuer auf die eigene Wohnung. Dem Zuschlag für die Nutzung der Wohnung stand ein ebenso hoher Abzug gegenüber (auch als „Hillenaftrek“ bezeichnet).
Diese Regelung wird schrittweise abgeschafft. Im Jahr 2021 beträgt der Hillen-Abzug nur noch 90% des Eigenwohnungssaldos (2020: 93%).
Angenommen, Sie besitzen eine schuldenfreie Immobilie mit einem WOZ-Wert von 250.000 €. Dann müssen Sie im Jahr 2021 für Ihren Wohnkomfort folgenden Betrag hinzurechnen: 0,5% * 250.000 € = 1.250 €. Der Wohnkostenabzug beträgt 90% * 1.250 € = 1.125 €. Unter dem Strich wird 2021 für Ihre eigene Wohnung zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet: 1.250 € -/- 1.125 € = 125 €.
Übertragungssteuer
Die Steuerpläne für 2021 sehen jedoch eine Änderung der Grunderwerbsteuer vor. Das ist wichtig, wenn Sie eine eigene Immobilie kaufen. Der Grunderwerbsteuersatz wird von 6% auf 8% angehoben.
Es wird jedoch eine einmalige Befreiung für Käufer einer eigenen Wohnung geben, die zwischen 18 und 35 Jahre alt sind.
Der Tarif 2% kommt in weniger Fällen zur Anwendung.
Siehe auch unser Informationsblatt Satz der Übertragungssteuer.
Steuerfreie Schenkungen
Für die eigene Wohnung kann ein beträchtlicher Betrag steuerfrei geschenkt werden. Der “Jubelton” ist für das Jahr 2020 bereits auf einen Betrag von 103.643 € angestiegen. Dies gilt jedoch nur für Beschenkte im Alter zwischen 18 und 40 Jahren.
Alle Befreiungen von der Schenkungssteuer finden Sie in unserem Informationsblatt Befreiungen von der Schenkungssteuer.
