
Wenn Sie Mitarbeiter von einer Zeitarbeitsfirma anmieten, bleiben diese Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis mit dem Verleiher (der Zeitarbeitsfirma). Der Verleiher muss die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Tut der Verleiher dies nicht, können Sie als Entleiher vom Finanzamt für die nicht abgeführten Steuern und Beiträge haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt für Auftragnehmer, die Subunternehmer beauftragen, oder für sogenannte “Eigenbauer”. Diese Haftung ergibt sich aus dem Gesetz über die Kettenhaftung (WKA).
Diese Haftung kann durch die Einzahlung eines Teils der Leih- oder Auftragssumme begrenzt werden:
– auf einem sogenannten g-Rechnungg;
– direkt beim Finanzamt.
Sind alle (administrativen) Voraussetzungen erfüllt, ist der Entleiher oder (Sub-)Auftragnehmer in beiden Fällen von der WKA-Haftung bis zu dem Betrag freigestellt, der auf das G-Konto eingezahlt oder direkt an die Steuerbehörde überwiesen wurde. Vollständige Freistellung kann, sofern die damit verbundenen (administrativen) Voraussetzungen erfüllt sind, aus einer Einzahlung auf das G-Konto eines Personaldienstleisters abgeleitet werden, der die Normen NEN 4400-1 oder NEN 4400-2 erfüllt und Mitglied der Stiftung für Arbeitsnormung (SNA) angeschlossen ist.
Ein G-Konto ist ein spezielles Bankkonto, das ausschließlich für die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verwendet werden darf. Bleibt Geld auf diesem Konto übrig, kann bei der Steuerbehörde beantragt werden, dieses freizugeben. In der Regel leitet die Steuerbehörde dann eine (Teil-)Prüfung der Buchführung ein, um zu beurteilen, ob alle Verpflichtungen zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben erfüllt wurden.
Eine direkte Einzahlung beim Finanzamt wird auch als Einzahlung in ein WKA-Depot. Diese Methode wird in der Praxis angewendet, wenn Arbeitnehmer oder Subunternehmer von Unternehmern ausgeliehen werden, die kein G-Konto haben. Die Steuerbehörde hat angekündigt, diese WKA-Einzahlungen ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr für Unternehmer gelten sollen. Bestehende WKA-Depots werden aufgelöst.
Unternehmer, die derzeit durch eine direkte Einzahlung auf ein WKA-Depot eine Freistellung genießen, tun gut daran, den Kreditgeber oder (Sub-)Auftragnehmer kurzfristig dazu aufzufordern, ein G-Konto zu eröffnen.
Neben der Einzahlung auf ein G-Konto tut der Entleiher übrigens gut daran, zusätzliche administrative Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Höhe einer eventuellen Haftungsforderung begrenzt wird. Die Haftungsfreistellung für Zahlungen auf das G-Konto gilt nämlich in den meisten Fällen (siehe oben) nur bis zur Höhe des auf das G-Konto eingezahlten Betrags.
