
Kinder kosten Geld, auch wenn sie selbst Geld haben. Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Ersparnisse minderjähriger Kinder in Box 3 der Eltern berücksichtigt werden.
Minderjährige Kinder
Vermögenswerte wie Sparguthaben, Kapitalanlagen und eine Zweitwohnung gelten alle als Vermögen der Box 3. Dieses Vermögen muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Eltern minderjähriger Kinder müssen auch die Sparkonten ihrer Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Verfügt das Kind neben Sparguthaben noch über weiteres Vermögen, wie beispielsweise Kapitalanlagen, müssen diese ebenfalls in der Einkommensteuererklärung der Eltern aufgeführt werden.
Das Urteil
Vor kurzem noch bis zur Oberstes Gericht hierüber ein Gerichtsverfahren angestrengt. In dieser Sache hatte der Steuerpflichtige geltend gemacht, dass es nicht gerechtfertigt sei, das Vermögen seiner Kinder bei der Berechnung der von ihm geschuldeten Steuer der Box 3 zu berücksichtigen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zurechnung des Vermögens minderjähriger Kinder zu dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder ausübte, keine unzulässige Diskriminierung darstelle. Der Oberste Gerichtshof erklärte die Kassationsbeschwerde des Steuerpflichtigen ohne nähere Begründung für unbegründet.
Das Urteil des Berufungsgerichts betrifft die Berufung in einer Urteil des Gerichts Zeeland West Brabant. Hier entschied das Gericht, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die passiven Einkünfte minderjähriger Kinder bei den Eltern zu versteuern, nicht gänzlich unvernünftig ist. Lesen Sie hier in unserem Artikel mehr über das Urteil sowie über aktive und passive Einkünfte Ersparnisse und Kapitalanlagen minderjähriger Kinder
Die Box-3-Abgabe
Auf die tatsächlichen Einkünfte aus Vermögen, wie beispielsweise Zinsen auf Sparguthaben, Dividenden auf Aktien oder Mieteinnahmen, wird keine Einkommensteuer fällig. In Box 3 wird nicht das tatsächliche Einkommen besteuert, sondern ein pauschal berechnetes Einkommen. Die auf dieses Einkommen fällige Steuer wird progressiv erhoben. Wenn Sie mehr über das Einkommen in Box 3 und die Besteuerung erfahren möchten, klicken Sie bitte hier: Auch Fortschritte in Box 3
In dem Urteil vom 8. Januar 2021 machte der Steuerpflichtige zudem geltend, dass die Kapitalertragsteuer der Box 3 gegen europäisches Recht verstoße. Nach Ansicht des Gerichts lag keine individuelle und unverhältnismäßige Belastung vor. Über diese unverhältnismäßige Belastung haben wir bereits mehrfach berichtet, siehe hier: Der Oberste Gerichtshof lehnt die pauschale Rendite in Box 3 ab . So hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Steuerpflichtige in den Jahren 2013 und 2014 mit einer übermäßigen Belastung konfrontiert waren. Der Oberste Gerichtshof greift nicht ein, sondern überlässt es dem Gesetzgeber, das Gesetz in diesem Punkt anzupassen.
Steuerfreies Vermögen 2020 und 2021
In Kürze muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 erstellt werden. Der steuerfreie Freibetrag beträgt 30.846 €, wenn kein steuerlicher Partner vorliegt, und 61.692 €, wenn ein steuerlicher Partner vorliegt. Für das Jahr 2021 betragen diese Beträge 50.000 € bzw. 100.000 €.
