Das Verfahren nach Feld 3 führt zu massiven Einsprüchen

Staatssekretär Snel vom Finanzministerium hat angekündigt dass der Einspruch gegen die Box-3-Abgabe als Masseneinspruch eingestuft wird. ACHTUNG: Das bedeutet nicht, dass das Ergebnis des Verfahrens auf alle angewendet wird.

Massiver Einwand

Die Einstufung als Massenbeschwerde betrifft das Beschwerdeverfahren gegen die Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) für das Jahr 2017. Auch für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 laufen noch Verfahren. Dies betrifft Jahre, in denen die Pauschalrendite 4% betrug. Ab 2017 gilt eine Pauschalrendite, die mit steigendem Vermögen in Box 3 ansteigt.

Die Einstufung als Massenbeschwerde betrifft ein vom Steuerzahlerverband angestrengtes (Vor-)Verfahren. Die Einstufung als Massenbeschwerde bedeutet für die Steuerbehörde eine einfachere Abwicklung. So muss beispielsweise keine individuelle Entscheidung über die Beschwerde getroffen werden.

Ein individueller Einspruch einlegen

Obwohl das Verfahren des Massenwiderspruchs zur Anwendung kommt, muss jeder einzelne Steuerpflichtige gegen den ihm oder ihr zugestellten Einkommensteuerbescheid Widerspruch einlegen. Dies muss fristgerecht erfolgen: innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Bescheids (der meist einige Tage nach dem Tag liegt, an dem der Bescheid in Ihrem Briefkasten landet). Die Steuerbehörde ist bereits seit einigen Wochen damit beschäftigt, die endgültigen Steuerbescheide für das Jahr 2017 zu erlassen. Es besteht daher eine reale Chance, dass die Einspruchsfrist bereits läuft.

Ist das Verfahren der BvB Vielversprechend? Wir glauben nicht, aber ein Erfolg ist natürlich nicht ausgeschlossen. Siehe auch unseren Artikel Erneuter Einspruch gegen Box 3.

Unangemessene Belastung?

Ein kleines Beispiel. Gericht in Den Haag hat am 4. Mai dieses Jahres in einem Fall entschieden, in dem Zinserträge in Höhe von 2.911 € erzielt wurden. Die Steuer auf die Spareinlage war höher: 4.634 €. Das entspricht einer Steuerbelastung von 159%(!). Unter Verweis auf verschiedene Urteile des Obersten Gerichtshofs entscheidet das Gericht, dass die Abgabe keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Im Allgemeinen hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden (weiten) Ermessensspielraum nicht überschritten. Und auch im Einzelfall hält das Gericht die Belastung nicht für unverhältnismäßig: Der Umstand, dass zur Zahlung der Steuer die Sparguthaben (in Höhe von 410.650 €) herangezogen werden müssen, ändert daran nichts.

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