Das UBO-Register wird tatsächlich eingeführt

Dass das UBO-Register eingeführt werden muss, war bereits klar. Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Niederlande nämlich zur Einführung eines solchen Registers. Spätestens am 10. Januar 2020 muss es umgesetzt sein. Vor kurzem wurde daher das Rechnung zur Einführung des UBO-Registers beim Parlament eingereicht.

UBO

Die Abkürzung UBO steht für „Ultimate Beneficial Owner“. Mit anderen Worten: der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person. Jede natürliche Person, die eine Beteiligung von mehr als 25% an einer NV, BV, Stiftung oder CV hält, muss als UBO registriert werden. Bei indirekten Beteiligungen wird so lange durch die Struktur hindurchgeschaut, bis ein UBO gefunden ist.

Wenn niemand eine Beteiligung von 25% hält, wird ein Pseudo-UBO registriert. Dabei handelt es sich dann (in der Regel) um den (letztendlichen) satzungsmäßigen Geschäftsführer des Unternehmens.

Im UBO-Register werden die wirtschaftlich Berechtigten (UBOs) von offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung nicht erfasst. Es wird jedoch einen separaten Gesetzentwurf geben, mit dem ein Register für Trusts und trustähnliche Konstruktionen eingeführt wird. Darin werden unter anderem die wirtschaftlich Berechtigten (UBOs) von offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung erfasst.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ein besonderer UBO eingeführt. Dabei handelt es sich um die Person, die von einer Stiftung eine Auszahlung erhält, die mehr als 25% des Betrags beträgt, den die Stiftung in einem Jahr maximal auszahlen darf.

UBO-Register

Das UBO-Register wird von der Handelskammer geführt. Über den UBO werden folgende Angaben erfasst: Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung. Die Beteiligung wird nicht exakt erfasst, sondern in den Klassen 25% – 50%, 50% – 75% und 75% – 100%.

Einige zusätzliche Angaben zum UBO können nur von den zuständigen Behörden eingesehen werden. Dazu gehören: Geburtsdatum, -ort und -land, Anschrift sowie BSN/TIN. Es ist möglich, bei der Handelskammer zu beantragen, dass diese Daten gesperrt werden. Dazu muss nachgewiesen werden, dass der UBO einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt ist oder dass die Gefahr von Betrug, Entführung, Erpressung, Nötigung, Belästigung, Gewalt oder Einschüchterung besteht. Eine Sperrung ist auch für Minderjährige und anderweitig geschäftsunfähige Personen möglich.

Widerstand

Im Rahmen der Internetkonsultation wurde der Gesetzentwurf heftig kritisiert. Der endgültige Gesetzentwurf weicht jedoch kaum von dem vorgelegten Entwurf ab.

Die Steuerbehörde gibt in ihrem Umsetzungsprüfung dass das UBO-Register kaum zu dem damit angestrebten Ziel beitragen wird: der Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche. Der Gesetzentwurf ist betrugsanfällig, und die Durchsetzung wird nur begrenzt wirksam sein.

Wir sind gespannt, wie das Parlament zu dem Gesetzentwurf steht.

 

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