
Wir hatten bereits berichtet, dass die Zahl der Anträge auf Vergabe einer Steuernummer für Investmentfonds explosionsartig angestiegen ist, was offensichtlich auf die Einführung des UBO-Registers zurückzuführen ist. Da ein Investmentfonds keine juristische Person ist, müsste sich ein Investmentfonds nicht über das UBO-Register offenlegen. (Weitere Informationen zum Investmentfonds finden Sie unter: Investmentfonds: Ist das etwas für Sie?). Das wird sich aber bald ändern.
Gemeinschaftsfonds
Ein Investmentfonds ist nichts anderes als eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen. Der Fonds dient dazu, Kapital zu bündeln, um es gemeinsam anzulegen. Der Investmentfonds ist zivilrechtlich nicht geregelt, sodass die Vereinbarungen freihändig festgelegt werden können.
Damit der Fonds der Körperschaftsteuer unterliegt, muss er offen sein. Das bedeutet, dass die Anteile gehandelt werden können, ohne dass alle Anteilseigner ihre Zustimmung dazu erteilen müssen. Die Steuerbehörde legt die Bedingung fest, dass ein einzelner Anteilseigner nicht 90% oder mehr des Fonds besitzen darf.
Einer der großen Vorteile eines Investmentfonds ist die Anonymität. Diese Fonds müssen nämlich nicht im Handelsregister der Handelskammer eingetragen werden. Sie sind daher auch nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.
Das UBO-Register
Die Niederlande sind gemäß der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie verpflichtet, ein UBO-Register einzuführen. Das UBO-Register ist seit dem 27. September 2020 in Betrieb. Im UBO-Register wird für jede juristische Person festgehalten, wer der „Ultimate Beneficial Owner“ ist. Oder im Klartext: wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. In den Niederlanden ist das UBO-Register Teil des Handelsregisters. Alle juristischen Personen haben bis zum 27. März 2022 Zeit, ihre UBOs zu registrieren (weitere Informationen zum UBO-Register finden Sie unter: Eintragung in das UBO-Register bis zum 27. März 2022
Das Treuhandregister
Die europäischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichten die Niederlande, neben dem bereits bekannten UBO-Register auch ein Trust-Register einzurichten. Dies hätte spätestens am 10. März 2020 geschehen müssen; die Niederlande sind damit also im Verzug. Am 26. April 2021 wurde der Gesetzentwurf für dieses Trust-Register eingebracht, in dem Trusts und ähnliche Rechtskonstruktionen zusammen mit ihren wirtschaftlich Berechtigten (UBO) registriert werden.
Der Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Trusts und Fonds auf gemeinsame Rechnung (offene und geschlossene) die wirtschaftlich Berechtigten in das Register eintragen müssen. Genau wie das UBO-Register wird auch das Trust-Register öffentlich zugänglich sein. Jeder hat Zugang zu diesem Register und kann neben Name, Art und Zweck des Fonds auch den Namen, den Geburtsmonat, das Geburtsjahr, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten einsehen. Auch der prozentuale Umfang der Beteiligung wird angezeigt. Die Höhe des Vermögens wird nicht im Register erfasst.
Der UBO eines Trusts/Fonds auf gemeinschaftlicher Basis
Die folgenden Personen gelten in jedem Fall als UBO eines Trusts:
- der/die Gründer des Trusts;
- der Treuhänder bzw. die Treuhänder;
- die eventuellen Schutzvorrichtungen
- die Begünstigten des Trusts oder, sofern die einzelnen Personen, die Begünstigte des Trusts sind, nicht ermittelt werden können, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust hauptsächlich gegründet wurde oder tätig ist; und
- jede andere natürliche Person, die durch direkte oder indirekte Eigentumsverhältnisse oder auf andere Weise die letztendliche Kontrolle über den Trust ausübt.
Gesetzesentwurf zur Anpassung der steuerlichen Einstufung von Rechtsformen
Neben dem UBO-Register will die niederländische Regierung auch durch einen weiteren Gesetzentwurf der Steuerumgehung entgegenwirken. Dies will die Regierung durch die Einführung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der steuerlichen Qualifikationspolitik für Rechtsformen zum 1. Januar 2022 erreichen. Dieser Gesetzentwurf hat unter anderem zur Folge, dass eine offene Kommanditgesellschaft steuerlich transparent wird. (Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Investmentfonds: Ist das etwas für Sie? und Open CV wird transparent).
Mit dem Vorschlag wird ein im internationalen Kontext häufig auftretender Qualifikationsunterschied beseitigt. Dennoch haben die vorgeschlagenen Änderungen auch erhebliche Auswirkungen auf die Situation auf nationaler Ebene. Nach Ansicht der NOB weist die vorgesehene Übergangsregelung in wesentlichen Punkten Mängel auf. Die NOB hat daher beantragt, die Übergangsregelung zu erweitern, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige bei Inkrafttreten dieses Vorschlags mit erheblichen steuerlichen Verpflichtungen konfrontiert werden, die sie nicht vorhersehen konnten. Was das vorgeschlagene Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 betrifft, ist die NOB der Ansicht, dass dies den Steuerpflichtigen nicht genügend Zeit lässt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
