Das System vergisst frühere Verrechnungen: Nachforderung zulässig

Eine GmbH erhält nach einem jahrelangen Verfahren zur Verlustverrechnung 3,5 Millionen Euro doppelt zurück. Das System der Steuerbehörde 'vergisst', dass die vorläufigen Rückerstattungen bereits zuvor zurückgefordert worden waren. Der Steuerprüfer korrigiert den Fehler durch Nachforderungsbescheide. Die GmbH macht geltend, dass eine Nachforderung auf der Grundlage eines Bescheids über den Verlustausgleich nicht möglich sei. Das Gericht entscheidet anders. Ein Systemfehler beim Verlustausgleich kann durch eine Nachforderung behoben werden.

Der Verlust wurde zunächst abgelehnt, später dann doch akzeptiert

Die GmbH reicht 2011 die Körperschaftsteuererklärung für 2010 mit einem Verlust von 17,3 Millionen Euro ein. Sie beantragt einen vorläufigen Verlustausgleich (Carry-back) für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Der Steuerprüfer gewährt vorläufige Rückerstattungen in Höhe von insgesamt 3,5 Millionen Euro. Im Jahr 2014 erlässt der Steuerprüfer den endgültigen Steuerbescheid für 2010 mit einem positiven steuerpflichtigen Betrag. Er erkennt den Verlust nicht an und fordert die vorläufigen Rückerstattungen über diesen Bescheid zurück. Die GmbH legt Berufung ein und erhält nach einem Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof im Jahr 2022 schließlich Recht.

Das System generiert eine doppelte Rückerstattung

Der Prüfer muss nun nachträglich endgültige Bescheide über den Verlustausgleich erlassen. Ein Mitarbeiter gibt den Verlust im System ein. Das System erstellt automatisch Bescheide, berücksichtigt dabei jedoch nicht, dass die vorläufigen Rückerstattungen bereits im Jahr 2014 zurückgefordert worden waren. Ergebnis: Die GmbH erhält erneut 3,5 Millionen Euro. Aus einer internen E-Mail geht hervor, dass der Mitarbeiter die Verrechnung der vorläufigen Rückerstattungen nicht anpassen konnte. Das System enthielt diese Informationen nicht mehr.

Kein neuer Sachverhalt, aber ein erkennbarer Fehler

Der Steuerprüfer kann in diesem Fall keine Nachforderung aufgrund einer neuen Tatsache erheben. Der Steuerprüfer wusste nämlich, was geschehen war. Er greift daher auf eine Nachforderung aufgrund eines erkennbaren Fehlers zurück. Die GmbH macht geltend, dass ein Bescheid über den Verlustausgleich kein Steuerbescheid sei und eine Nachforderung auf diesem Wege nicht möglich sei. Das Gericht weist dies zurück. 

Automatisierungsfehler, kein Beurteilungsfehler

Die GmbH macht ferner geltend, dass ein Beurteilungsfehler vorliege, der nicht durch eine Nachforderung behoben werden könne. Das Gericht urteilt anders. Der Fehler wurde durch die automatisierte Bearbeitung verursacht, nicht durch eine falsche Einschätzung des Sachverhalts oder des Rechts durch den Steuerprüfer. Dass die betroffenen Mitarbeiter das Problem erkannten, aber nicht manuell eingreifen konnten, ändert daran nichts. Der Fehler war zudem für die GmbH erkennbar: Sie erhielt 3,5 Millionen Euro doppelt.

Systemrisiken dürfen nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen

Das Gericht verweist auf die parlamentarische Entstehungsgeschichte. Fehler, die auf die automatisierte Arbeitsweise zurückzuführen sind, dürfen nicht vollständig zu Lasten der Steuerbehörde gehen. Der finanzielle Vorteil eines einzelnen Steuerpflichtigen bei einem erkennbaren Fehler darf nicht auf die Gesellschaft abgewälzt werden. Die Nachforderungsbescheide wurden zu Recht erlassen.

Quelle: Gericht Nordholland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBNHO:2026:3214 | 10.03.2026
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