Ruhendes Arbeitsverhältnis muss dennoch gekündigt werden

Der Oberste Gerichtshof hat endlich ein Urteil in der Sache ruhendem Arbeitsverhältnis.

Gute Arbeitgeberpraxis

Die Anforderung des “guten Arbeitgeberverhaltens” bringt laut der Oberstes Gericht, was bedeutet, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis halten darf, um die Zahlung der Übergangsentschädigung zu umgehen. Mit anderen Worten: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das ruhende Arbeitsverhältnis zu beenden.

In Ausnahmefällen kann dies anders sein, wenn berechtigte Interessen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeber den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer dennoch weiterbeschäftigen möchte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine realistische Aussicht auf Wiedereingliederung besteht (Genesung innerhalb von 26 Wochen). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer kurz vor Erreichen des Rentenalters steht.

Entschädigungsregelung

Die vorstehende Entscheidung stützt sich teilweise auf die Tatsache, dass eine Ausgleichsregelung getroffen wurde. Arbeitgeber erhalten ab dem 1. April 2020 im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für die gezahlte Übergangsentschädigung vom UWV (das UWV hat dafür eine Frist von 6 Monaten).

Dabei gilt jedoch, dass lediglich die Übergangsentschädigung ausgeglichen wird, die bei Beendigung des Arbeitsvertrags am Tag nach dem Tag fällig wäre, an dem der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (beenden lassen) könnte (also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die 2-jährige Krankheitsdauer erreicht hat und die Lohnfortzahlung für den Arbeitgeber eingestellt wurde). Darüber hinaus gilt, dass das UWV höchstens den Betrag der Übergangsentschädigung erstattet, den Sie als Arbeitgeber dem erkrankten Arbeitnehmer während der Krankheitsdauer (in der Regel 104 Wochen) an Lohn gezahlt haben.

Wenn du als Arbeitgeber beispielsweise während der 104 Wochen Krankheit 60.000 € Lohn weitergezahlt hast, die Übergangsentschädigung zum Zeitpunkt des Erreichens der 104 Wochen Krankheitsdauer jedoch 65.000 € beträgt, erhalten Sie vom UWV eine Entschädigung in Höhe von 60.000 €.

Stellungnahme

Wir empfehlen Ihnen daher, falls bei Ihnen ein ruhendes Arbeitsverhältnis vorliegt, dieses zu beenden. Sollten Sie durch die Zahlung der Übergangsentschädigung in finanzielle Schwierigkeiten geraten, gibt es auch hierfür Ausnahmen, beispielsweise die Zahlung in Raten.

 

 

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