Am 22. März dieses Jahres gaben wir bekannt, dass Zweifel an der Rechtsgültigkeit des UBO-Registers aufgekommen waren (lesen Sie hier den Artikel Das UBO-Register: Zweifel an der Rechtsgültigkeit). Privacy First hatte ein Eilverfahren gegen den Staat angestrengt, mit dem die Organisation das UBO-Register mit sofortiger Wirkung außer Kraft setzen lassen wollte. Der Richter im Eilverfahren wies den Antrag von Privacy First zurück, doch die Organisation gab sich damit nicht zufrieden.
Das UBO-Register
Die Niederlande sind gemäß der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie verpflichtet, ein UBO-Register einzuführen. Das UBO-Register ist seit dem 27. September 2020 in Betrieb. Im UBO-Register wird für jede juristische Person festgehalten, wer der Ultimate Beneficial Owner (UBO) ist. In den Niederlanden ist das UBO-Register Teil des Handelsregisters. Alle juristischen Personen haben bis zum 27. März 2022 Zeit, ihre UBOs zu registrieren (weitere Informationen zum UBO-Register finden Sie unter: UBO-Register: Anmeldung bis zum 27. März 2022). Neben u. a. Aktiengesellschaften (NV), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV), Vereinen und Stiftungen müssen nun sogar Investmentfonds in das Register eingetragen werden (weitere Informationen finden Sie unter: Das UBO-Register gilt auch für Investmentfonds)
Berufung
Die Stiftung „Privacy First“ hat gegen das Urteil des Eilrichters Berufung eingelegt. Der Eilrichter hatte bereits im Eilverfahren Zweifel geäußert, ob der öffentliche Charakter des Registers nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Richter im Eilverfahren kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der europäischen Richtlinie dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten sei.
Privacy First beantragte im Berufungsverfahren beim Berufungsgericht, nun doch selbst Vorabentscheidungsfragen zum UBO-Register an den Europäischen Gerichtshof zu richten und das UBO-Register bis zur Beantwortung dieser Fragen außer Kraft zu setzen. Darüber hinaus beantragte Privacy First beim Gericht, die Öffentlichkeit des UBO-Registers vorübergehend auszusetzen, zumindest bis der Gerichtshof der Europäischen Union darüber entschieden hat.
Das Berufungsgericht hat am 16. November den Antrag von Privacy First auf vorläufige Aussetzung der UBO-Gesetzgebung abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts hat Privacy First nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass den UBOs kurzfristig schwerwiegender Schaden entstehen wird.
Die Fortsetzung
Wir hatten bereits berichtet, dass das luxemburgische Gericht dem EuGH Vorabentscheidungsfragen vorgelegt hat (Rechtssache C-601/20 ). Mitte 2022 wird das Urteil des EuGH zur Rechtmäßigkeit der allgemeinen Öffentlichkeit des UBO-Registers erwartet. Daraus wird sich ergeben, ob die Öffentlichkeit Bestand hat.
Ob „Privacy First“ noch Revision einlegen wird, ist nicht bekannt.
Anmeldung verschieben
Spätestens am 27. März 2022 müssen die Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten (UBO) registrieren. Da also noch genügend Zeit bleibt, um die Registrierung zu erledigen, kann es sinnvoll sein, diese vorerst aufzuschieben. Auch wenn dies nicht zu erwarten ist, besteht die Möglichkeit, dass der EuGH bereits vor Ablauf der Frist ein Urteil fällt, das dazu führt, dass weniger Daten der wirtschaftlich Berechtigten veröffentlicht werden.
