
Das Kontokorrentkonto des DGA (Geschäftsführer und Großaktionär) bei seiner “eigenen” B.V. wurde von der Steuerbehörde zu einem der Schwerpunkte bei der Prüfung der Steuererklärungen für das Jahr 2016 erklärt. Die übermäßige (zinslose) Kreditaufnahme durch den DGA muss nach Ansicht der Steuerbehörde bekämpft werden. Diese Ankündigung erfolgte im Rahmen der Informationsveranstaltungen, die die Steuerbehörde jährlich zum Jahresende für Berater abhält; den sogenannten „Intermediär-Tagen“. Die Steuerbehörde hat ihr Computersystem inzwischen so eingerichtet, dass Alarmsignale ausgelöst werden, wenn sich aus den elektronisch eingereichten Einkommensteuer- und/oder Körperschaftsteuererklärungen ein unverhältnismäßig hoher Kontokorrentbetrag ergibt.
Kontokorrentkonto
Ein Kontokorrent ist eine Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH, auf deren Grundlage laufend an die GmbH zu zahlende und von der GmbH zu erhaltende Beträge verbucht und miteinander verrechnet werden. Der Saldo dieser Buchungen führt zu jedem Bilanzstichtag zu einer Forderung gegenüber der B.V. oder einer Verbindlichkeit gegenüber der B.V. Wie bei allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem DGA und der B.V. ist es unerlässlich, das Kontokorrentkonto in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Dividende
Aufgrund der Warnsignale wird das Finanzamt dem Betroffenen ein Frageformular zusenden. Wenn aufgrund der Antworten auf diese Fragen der Schluss gezogen wird, dass das Kontokorrentguthaben tatsächlich unverhältnismäßig hoch ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer für private Zwecke über die Mittel der GmbH verfügt. Diese Mittel wurden dann an den Geschäftsführer ausgezahlt. Und Ausschüttungen aus dem Gewinn (den Rücklagen) der GmbH (Dividende) werden mit der Dividendensteuer (15%) und bei Gesellschaftern, die eine Beteiligung von 5% oder mehr halten, mit der Einkommensteuer besteuert. Die Dividendenausschüttung wird dann als reguläres Einkommen aus einer wesentlichen Beteiligung mit einem proportionalen Steuersatz von 25% besteuert (die einbehaltene Dividendensteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet). Wird nachträglich festgestellt, dass es sich um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen gehandelt hat, kann darüber hinaus die Verhängung von Geldbußen in Betracht kommen.
Argumente
Natürlich muss sich der Geschäftsführer – selbstverständlich abhängig von den konkreten Umständen seines jeweiligen Falles – nicht kampflos mit der Absicht der Steuerbehörde abfinden, den unverhältnismäßig hohen Anteil des Kontokorrents zu besteuern. Wo immer möglich, kann es sinnvoll sein, bereits im Voraus auf die von der Steuerbehörde angekündigte Maßnahme zu reagieren.
