Das Jahr 2023 rückt näher – woran musst du noch denken?

Da der Jahreswechsel nun vor der Tür steht, kann es sinnvoll sein, Ihre steuerliche Situation noch einmal zu überprüfen.

Inkasso

Viele Unternehmer haben noch Steuerschulden aus der Zeit der Corona-Krise, für die das Finanzamt einen Sonderzahlungsaufschub gewährt hat. Diese Schulden müssen ab Oktober 2022 in 60 monatlichen Raten (oder schneller) getilgt werden. Inzwischen wurden einige Lockerungen eingeführt, über die Sie in unserem Factsheet mehr erfahren können. Tilgung von Corona-Schulden. Verwende für die Zahlung deiner Steuern immer den richtigen Zahlungsverwendungszweck – das erspart dir eine Menge Ärger. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel Zahlen Sie an die Steuerbehörden mit der richtigen Zahlungsreferenz.

Während der Corona-Krise lag der Zinssatz für die Beitreibungszinsen bei 0,01%. Seit dem 1. Juli 2022 werden wieder Vollstreckungszinsen berechnet, und der Zinssatz steigt nun zügig an. Es kann daher vorteilhaft sein, Steuerschulden schneller zu begleichen. Der Zinssatz für die Vollstreckungszinsen beträgt:

  • ab dem 1. Juli 2022: 1%;
  • ab dem 1. Januar 2023: 2%;
  • ab dem 1. Juli 2023: 3%;
  • ab dem 1. Januar 2024: 4%.

Auch auf den noch nicht getilgten Teil der Corona-Schulden werden Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen sind bereits in dem vom Finanzamt berechneten monatlichen Tilgungsbetrag enthalten. Eine schnellere Tilgung als innerhalb von 60 Monaten senkt zwar nicht den Tilgungsbetrag (es sei denn, Sie beantragen dies), verkürzt jedoch die Tilgungsfrist und verringert die fälligen Verzugszinsen.

Sollte es Ihnen nicht gelingen, der Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, und sollten die oben genannten Erleichterungen keine oder nur unzureichende Abhilfe schaffen, sollten Sie so schnell und angemessen wie möglich Maßnahmen ergreifen.

Übermäßige Kreditaufnahme durch Geschäftsführer

Es sieht so aus, als würde der Gesetzentwurf “Übermäßige Kreditaufnahme durch den Geschäftsführer bei der (”eigenen“) GmbH“ am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wie diese Regelung funktioniert, erläutern wir in unserem Factsheet. Gesetz über übermäßige Kreditaufnahme bei der eigenen Gesellschaft. Wenn du insgesamt mehr als 700.000 € von deiner GmbH leihst, kann im Jahr 2023 eine Steuer auf wesentliche Beteiligungen anfallen. Beachten Sie auch die Schulden, die Ihre (Enkel-)Kinder und/oder (Groß-)Eltern bei Ihrer BV haben. Da der erste Stichtag der 31. Dezember 2023 ist, haben Sie noch reichlich Zeit, um gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Wir besprechen gerne mit Ihnen die Möglichkeiten.

Im Übrigen sind Schulden bis zu 700.000 € nicht zwangsläufig sicher. Wenn diese Schulden nicht getilgt werden können, könnte das Finanzamt – auch nach Einführung der Regelung zur übermäßigen Kreditaufnahme – möglicherweise erfolgreich geltend machen, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

Wohnschulden

Die Eigenheimschuld wird bei der Feststellung der übermäßigen Verschuldung nicht berücksichtigt. Es muss sich dabei jedoch um eine Schuld handeln, die als steuerliche Eigenheimschuld des Geschäftsführers selbst gilt. Neue Eigenheimschulden müssen ab dem 1. Januar 2023 zwingend durch ein tatsächlich zugunsten der GmbH bestelltes Hypothekenrecht gesichert sein.

Wenn der Zinssatz für eine Hypothek bei der eigenen GmbH niedrig ist, kann es interessant sein, die Verbindlichkeit aus Box 1 in Box 3 zu übertragen. Dabei spielt unter anderem eine Rolle, dass die Zinsen für die eigene Wohnung im Jahr 2023 nur zum Steuersatz von Box 1 in der ersten Steuerklasse abzugsfähig sind. Dabei müssen natürlich die Vorschriften zur übermäßigen Kreditaufnahme berücksichtigt werden.

Kasten 3

Box 3 ist mit ziemlicher Sicherheit das meistdiskutierte Steuerthema des Jahres 2022. Für die Jahre bis einschließlich 2022 müssen Sie abwägen, ob Sie Anträge auf eine von Amts wegen vorgenommene Herabsetzung oder (pro forma) Einsprüche gegen die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide einreichen möchten, in denen Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) enthalten sind. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, werden wir wahrscheinlich erst in ein paar Jahren wissen.

In den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 (und möglicherweise noch ein oder zwei Jahre länger, da ein neues System nicht so kurzfristig eingeführt werden kann) wird das Einkommen in Box 3 mit nahezu absoluter Sicherheit auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante berechnet. Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch diese Variante vor dem Finanzgericht angefochten wird, doch vorerst müssen wir unsere Steuerplanung darauf ausrichten.

Für alle, die in Box 3 hauptsächlich Bankguthaben haben, ist die pauschale Sparvariante übrigens eine gute Wahl. Andere Vermögensbestandteile werden jedoch im Allgemeinen deutlich höher besteuert, insbesondere wenn Schulden bestehen, die eine Hebelwirkung verursachen. Diese höhere Besteuerung muss noch nicht bedeuten, dass es nicht am vorteilhaftesten ist, den betreffenden Vermögensbestandteil in Box 3 besteuern zu lassen. Das hängt von der (erwarteten) tatsächlichen Rendite ab, die mit dem Vermögensbestandteil erzielt wird.

Der Steuersatz für Box 3 steigt. Im Jahr 2022 beträgt dieser Steuersatz 31%. Im Jahr 2023 wird er auf 32%, im Jahr 2024 auf 33% und ab 2025 auf 34% angehoben.

Stichtagsarbitrage

Ein naheliegender Trick, um der hohen Besteuerung in Box 3 für sonstige Vermögenswerte zu entgehen, besteht darin, dass man seine Wertpapiere kurz vor dem 1. Januar in Bankguthaben umwandelt und das Geld nach dem Jahreswechsel wieder in sein Wertpapierportfolio investiert. Diese Stichtagsarbitrage hat der Gesetzgeber erkannt. Deshalb funktioniert dieser Trick nur, wenn das Geld mindestens drei Monate lang auf dem Bankkonto verbleibt. Im Übrigen wird in der Zweiten Kammer noch ausführlich darüber diskutiert, ob die Stichtagsarbitrage dadurch ausreichend verhindert wird.

Spar-GmbH

Ob Ihre Spar-GmbH aufgelöst werden kann, erfahren Sie in unserem Artikel Kann die Spar-BV aufgelöst werden?. Selbstverständlich helfen wir dir gerne dabei, deine Situation abzuwägen.

Vielleicht ist es gerade jetzt interessant, nicht Ihre Ersparnisse, sondern Ihre Kapitalanlagen in eine “Spar-GmbH” einzubringen. Auch bei dieser Entscheidung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Die BV könnte auch noch unter die Regelung für steuerbefreite Investmentgesellschaften (VBI) fallen. Eine VBI ist von der Körperschaftsteuer befreit, doch sofern keine tatsächlichen Dividenden ausgeschüttet werden, wird jährlich eine pauschale Rendite in Box 2 besteuert (im Jahr 2022: 5,53%; im Jahr 2023 höchstwahrscheinlich deutlich über 6%). Der Steuersatz in Box 2 ist jedoch niedriger (im Jahr 2023: 26,9%) als der Steuersatz in Box 3 (im Jahr 2023: 33%). Eine der Voraussetzungen für eine VBI ist jedoch, dass es mindestens zwei Anteilseigner gibt.

Dividende ausschütten?

Der Steuersatz in Box 2 (Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung) wird ab 2024 angehoben. Dieser Steuersatz beträgt derzeit (und im Jahr 2023): 26,9%. Ab 2025 sind auf Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung 31% Einkommensteuer zu entrichten. Angesichts dieser Steuersatzerhöhung erscheint es interessant, noch vor 2024 Dividenden auszuschütten, da dies eine Ersparnis von 4,1% bedeutet (ggf. in Kombination mit der Lösung der zuvor skizzierten Problematik bezüglich der übermäßigen Kreditaufnahme). Beachten Sie jedoch, dass Sie die Steuer dann früher zahlen.

Ab 2025 wird es jedoch auch in Box 2 einen niedrigeren Steuersatz geben: Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung bis zu 67.000 € werden nämlich mit einem Steuersatz von “nur” 24,5% besteuert (für steuerliche Partner gilt dieser Steuersatz bis zu einem Einkommen aus einer wesentlichen Beteiligung von 114.000 €). Innerhalb dieses Bereichs bringt gerade die Verschiebung von Dividendenausschüttungen einen Steuervorteil (2,4%) mit sich, und darüber hinaus wird die Besteuerung aufgeschoben.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuersätze werden deutlich angehoben. Der “normale” Steuersatz bleibt unverändert bei 25,8%, ab 2023 wird dieser Steuersatz jedoch wieder auf den steuerpflichtigen Betrag oberhalb von 200.000 € berechnet (2022 waren es noch 395.000 €). Auf den steuerpflichtigen Betrag bis zu 200.000 € sind ab 2023 19% Körperschaftsteuer zu entrichten (2022: 15%).

Arbeitnehmer

Die wohl auffälligste Änderung im Rahmen der Lohnsteuer ist die Anhebung der steuerfreien Pauschale für die Kosten des Pendelverkehrs und von Dienstreisen von 0,19 € auf 0,21 € pro Kilometer. Diese Änderung verpflichtet Arbeitgeber übrigens nicht dazu, ihren Mitarbeitern eine höhere Vergütung zu zahlen.

Für das Jahr 2023 gilt für die Lohnsumme bis zu 400.000 € erneut eine einmalige Erhöhung des Freibetrags im Rahmen der Arbeitskostenregelung auf 3% der Lohnsumme. Der Spielraum für die Lohnsumme über 400.000 € bleibt bei 1,18% der Lohnsumme.

Viele Arbeitgeber nutzen den Spielraum der Arbeitskostenregelung (noch) nicht optimal aus. Erstellen Sie noch vor Jahresende eine Bestandsaufnahme, welche Zulagen und Sachleistungen Sie im Rahmen dieses Spielraums gewährt haben. Falls dieser Spielraum noch nicht vollständig ausgeschöpft ist, können Sie vielleicht noch ein paar nette Dinge für Ihre Mitarbeiter tun (in Form von einem Leasingfahrrad, Maßnahmen im Rahmen der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Wohnung des Arbeitnehmers und Ähnliches).

Arbeitgeber müssen mit einer deutlich höheren Belastung durch die Sozialversicherungen rechnen (die Beiträge für diese Versicherungen gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers). Der Höchstbetrag für die Beitragsbemessungsgrundlage wird nämlich von 59.706 € auf 66.952 € angehoben. Diese zusätzlichen Kosten können sich auf bis zu 1.600 € pro Arbeitnehmer belaufen.

Die übliche Gehaltsregelung, die für Geschäftsführer und deren Partner gilt, wird zum 1. Januar 2023 weiter eingeschränkt. Prüfen Sie, ob Sie Ihr Gehalt möglicherweise anpassen müssen, um diese Regelung weiterhin einzuhalten.

Spenden Sie

Die regulären Freibeträge bei der Schenkungssteuer gelten jedes Jahr aufs Neue. Dieser Freibetrag beträgt für Schenkungen im Jahr 2022 5.677 €, wenn Kinder die Schenkung erhalten, und 2.274 €, wenn andere Personen die Schenkung erhalten. Zu den (einmalig) erhöhten und sonstigen Freibeträgen verweisen wir auf unser Informationsblatt. Befreiungen von der Schenkungssteuer.

Der einmalig erhöhte Freibetrag für Schenkungen, die für die eigene Wohnung verwendet werden (auch bekannt als “Jubelton”), wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf 28.947 € gesenkt (und wird somit für Schenkungen an Kinder faktisch abgeschafft) und ab dem 1. Januar 2024 vollständig abgeschafft. Wie Sie den „Jubelton“ noch nutzen können, erfahren Sie in unserem Artikel Noch Jubel im Jahr 2022 oder 2023.

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