Das Gericht schützt den Unternehmer, der in gutem Glauben handelt

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Ein gutgläubiger Steuerpflichtiger darf für die Umsatzsteuer die Margenregelung anwenden. Auch wenn sich (im Nachhinein) herausstellt, dass dies zu Unrecht geschehen ist.

Der Fall

Es geht in dem vom Gerichtshof ein Fall, der vor dem litauischen Gericht verhandelt wurde Litdana. Dieser Unternehmer kauft Autos von dem dänischen Unternehmen ein Handicare Auto. Die Rechnungen enthalten die folgenden beiden Angaben:

  • ein Verweis auf die dänischen Bestimmungen zur Margenregelung;
  • der Hinweis, dass die verkauften Autos von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Die litauische Steuerbehörde stellt bei einer Prüfung fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Margenregelung nicht erfüllt sind. Die Anwendung der Margenregelung wird daher selbstverständlich abgelehnt. Folglich muss Litdana die Mehrwertsteuer nicht auf die bei den Fahrzeugen erzielte Marge, sondern auf den gesamten Verkaufspreis abführen.

In gutem Glauben

Der Gerichtshof entscheidet, dass Litdana, sofern sie in gutem Glauben handelt, die Margenregelung anwenden darf. Das vorlegende (litauische) Gericht muss feststellen, ob Litdana alles getan hat, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden konnte, um zu verhindern, dass sie sich an Steuerbetrug beteiligt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Tatsache, dass die Rechnung zwei (mehrdeutige) Vermerke enthält, bei Litdana nicht zwangsläufig den Verdacht auf Betrug wecken muss. Die Vermerke können auch so ausgelegt werden, dass sie auf die Anwendung der Margenregelung hindeuten.

Die weise Lektion

Der Gerichtshof kommt dem Unternehmer hier – unserer Meinung nach zu Recht – entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Unternehmer in gutem Glauben handelt. Es liegt auf der Hand, dass diese Regel nicht nur bei der Anwendung der Margenregelung gilt.

Unternehmer tun daher gut daran, stets kritisch zu prüfen, welche Mehrwertsteuerregelung auf Transaktionen Anwendung findet. Bei Zweifeln oder Unklarheiten ist es ratsam, einen Lieferanten ausdrücklich zu fragen, welche Mehrwertsteuerregelung gilt. Und den Lieferanten zu bitten, dies näher zu begründen. Eine ausreichend kritische Haltung kann dem Unternehmer in einer Diskussion mit dem Finanzamt und/oder in einem Verfahren vor dem Finanzgericht zugutekommen.

Materielle Voraussetzungen

In dem oben beschriebenen Fall stellt sich im Nachhinein heraus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung einer Regelung nicht erfüllt sind. In Fällen, in denen die materiellen Voraussetzungen zwar erfüllt sind, die formellen Voraussetzungen jedoch nicht vollständig, hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass geringfügige formelle Mängel der Anwendung von Regelungen, für die die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht entgegenstehen dürfen.

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