Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden entschieden, dass die Einschaltung einer BV der Kinder in praktischer und wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist.
Umstrukturierung
Der Fall betrifft eine Betroffene und ihren Ehegatten, die Anteile an einer Holding-BV halten. Diese Holding-BV hält die Anteile an einer Arbeits-BV, die (unter anderem) Immobilien besitzt.
Die Umstrukturierung wird im Jahr 2007 erfolgen:
- das Eigentum wird durch die BV auf den Interessenten und seinen Ehegatten übertragen;
- die Anteile an der Work BV sind verbrieft und die Aktienzertifikate befinden sich im Besitz der (5) Kinder der Beteiligten und ihres Ehegatten (Alter der Kinder: 15 bis 28 Jahre). Die interessierte Partei und ihr Ehegatte sind die Direktoren des Treuhandbüros der Stiftung (STAK);
Die Holding-BV vermietet die Immobilie überwiegend an Dritte für Feste und Veranstaltungen. Die Holding-BV und das Finanzamt sind sich einig, dass die Vermietung gewerblich ist. Die Holding-BV hat das Recht, bei diesen Festen und Veranstaltungen die Bewirtung der Werk-BV zu übernehmen. In geringem Umfang wird die Immobilie an die Holding-BV verpachtet.
Terbeschikkingstellingsregeling
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die Betroffene und ihr Ehegatte die Einkünfte aus der zum Privatvermögen gehörenden Immobilie ab 2007 in Box 1 auf der Grundlage der Veräußerungsregelung erklären müssen. Dies ist der Fall, wenn die Immobilie einer BV zur Verfügung gestellt wird, an der die Eigentümer der Immobilie eine wesentliche Beteiligung halten. Die Interessentin und ihr Ehegatte sind nach der Umstrukturierung wesentlich an der Holding-BV, aber nicht mehr an der Werk-BV beteiligt. Dies liegt daran, dass die Hinterlegungsscheine für die Aktien der Werk-BV dann im Besitz der Kinder sind. Die Beteiligte und ihr Ehemann sind daher der Ansicht, dass das Vermögen nicht in Feld 1, sondern in Feld 3 besteuert werden sollte.
Echte Bedeutung
Das Gericht hält es für plausibel, dass die Betroffene und ihr Ehemann die Immobilie de facto der (eigenen) Holding-BV zur Verfügung gestellt haben. Das Gericht stützt sich bei dieser Einschätzung auf die folgenden Umstände:
- Die Beteiligte und ihr Ehegatte kontrollieren als Geschäftsführer der STAK die Werk-BV;
- Die Werk-BV beschäftigte kein Personal und stellt für alle ihre Tätigkeiten Personal von der Holding-BV ein;
- Die Holding-BV hat das Recht, im Namen der Werk-BV gegen ein Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des von der Werk-BV erzielten Umsatzes Verpflegungsdienstleistungen zu erbringen;
- nur mit Zustimmung der Holding-BV darf Work-BV die Verpflegung an einen Dritten gegen Zahlung eines Entgelts an die Holding-BV untervergeben;
- Seit 2007 hat die work-BV jedes Jahr (bis auf ein Jahr) strukturelle Verluste gemacht;
- Die Holding-BV hat gegenüber der Werk-BV eine Erhaltungserklärung abgegeben, wonach die Holding-BV der Werk-BV weiterhin finanzielle Unterstützung gewährt;
- die tatsächliche Situation nach der Umstrukturierung unterscheidet sich kaum von der tatsächlichen Situation vor der Umstrukturierung.
Darüber hinaus leitet der Hof aus der parlamentarischen Vorgeschichte der Entsendevorschriften ab, dass der Begriff der “Zurverfügungstellung” grob erklärt und dass in diesem Prozess ein wirtschaftlicher Ansatz passt. Das Gericht zitiert die folgende Passage aus der Begründung des Parlaments: “... diese Formulierung wurde gewählt, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Entsendungsregelung nicht durch die bloße Zwischenschaltung eines Dritten umgangen werden kann. Dies erfordert eine materielle Beurteilung, inwieweit zwei völlig unterschiedliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen oder ob der Dritte tatsächlich nur ein Vermittler ist, so dass das wirtschaftliche Interesse tatsächlich beim Steuerpflichtigen liegt.”.
