Gerichtshof Den Bosch hat entschieden, dass die Übertragung eines Fahrzeugs durch eine GmbH an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Preis, der unter dem Marktwert liegt (“Ausschüttung”), nicht als Rechtsmissbrauch gilt. Kürzlich haben wir einen Urteil in dem das Berufungsgericht Amsterdam tatsächlich auf Rechtsmissbrauch schließt. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht Den Bosch ist die Fortsetzung des Urteils des Amtsgerichts Zeeland-West-Brabant, das wir in unserem Artikel beschreiben Geteiltes Auto ist kein Rechtsmissbrauch.
Zeitplan
Der größte Unterschied zwischen den beiden Fällen scheint der zeitliche Ablauf zu sein. In dem Fall, über den das Gericht in Den Bosch entschieden hat, geht es um einen Volvo, der am 29. Dezember 2015 von der GmbH gekauft wurde. Am 29. Dezember 2020 verkauft die GmbH das Auto an ihren Geschäftsführer für 2.190 €, zuzüglich 434 € Mehrwertsteuer. Für die Differenz zum Schätzwert des Volvos in Höhe von 29.750 € wird eine verdeckte Dividende (27.126 €) mit Dividenden- und Einkommensteuer belegt.
Das Gericht stellt fest, dass eine ungewöhnlich niedrige Vergütung allein noch keinen Rechtsmissbrauch begründen kann. Zudem hat die Steuerbehörde in diesem Fall keine Tatsachen und Umstände glaubhaft gemacht, die darauf hindeuten, dass die vereinbarte (niedrige) Vergütung das Ergebnis eines Rechtsmissbrauchs ist. Und das Gericht sieht weder eine eindeutige Abfolge von Transaktionen noch eine rein künstliche Konstruktion.
Dividende
Die Steuerbehörde hatte zudem geltend gemacht, dass die verdeckte Dividende als Teil der Vergütung anzusehen sei, auf die Mehrwertsteuer zu entrichten sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Dividende eine konkrete Gegenleistung für die Lieferung des Fahrzeugs darstellt. Der bloße Umstand, dass für die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Dividendensteuer eine verdeckte Dividende verbucht wurde, reicht nicht aus, um einen solchen direkten Zusammenhang festzustellen.
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass, wenn die Dividende formell beschlossen wird (in einem Gesellschafterbeschluss, der im Protokoll einer Hauptversammlung festgehalten wird), tatsächlich eine Vergütung für den Kauf des Fahrzeugs vorliegt, auf die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
