Das Gehalt des Geschäftsführers während der Corona-Krise

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Der Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) muss von der GmbH ein Gehalt beziehen. Dies wird auch als übliche Lohnregelung[1]. Das vorliegende Informationsblatt soll die speziell im Rahmen der Corona-Krise geltenden Genehmigungen beschreiben. Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Darstellung der üblichen Lohnregelung.

Dga

Konkret gelten im Rahmen der üblichen Vergütungsregelung als Geschäftsführer:

  • der Arbeitnehmer, der die Arbeit verrichtet;
  • zugunsten einer Einrichtung
  • (in der Regel handelt es sich um eine GmbH);
  • in dem er/sie und/oder sein/ihr Partner;
  • eine wesentliche Beteiligung hält
  • (5% oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals oder einer Aktiengattung[2]).

Mindestlohn

Das Gehalt, das ein Geschäftsführer und sein Partner von der BV erhalten, beträgt mindestens den höheren der folgenden Beträge:

  • 75% des Entgelts aus dem am ehesten vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis;
  • das höchste Gehalt der bei dieser Einrichtung (oder einer verbundenen Einrichtung) beschäftigten Mitarbeiter;
  • € 46.000.

Bei Unternehmen mit einer S&O-Bescheinigung kann das Gehalt des Geschäftsführers auf den Mindestlohn (einschließlich des Mindesturlaubsgeldes) festgesetzt werden.

Wenn das gemäß der üblichen Lohnregelung auszuzahlende Gehalt 5.000 € nicht übersteigt, muss dem Geschäftsführer und/oder seinem Partner kein Gehalt ausgezahlt werden.

Lohnbuchhaltung

Vom Gehalt des Geschäftsführers und seines Partners muss Lohnsteuer einbehalten werden. Dazu muss eine Lohnbuchhaltung geführt werden. Das Gehalt darf nicht (nachträglich) in der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers ausgewiesen werden.

Die Beweislast

Wenn das von der GmbH bezogene Gehalt weniger als 46.000 € beträgt, liegt die Beweislast dafür, dass die üblichen Gehaltsregelungen eingehalten werden, grundsätzlich beim Geschäftsführer.

Beträgt das von der GmbH bezogene Gehalt 46.000 € oder mehr, liegt grundsätzlich die Beweislast bei der Steuerbehörde, dass ein höheres Gehalt üblich ist.

Corona-Krise

Schwankungen beim Umsatz und/oder Gewinn des Unternehmens stellen grundsätzlich keinen triftigen Grund für eine Kürzung des (üblichen) Gehalts des Geschäftsführers dar. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde hiervon jedoch vorübergehend abgewichen. Diese vorübergehende Ausnahme ist in einem Beschluss festgelegt[3].

Zulassung

Die Genehmigung bedeutet, dass das übliche Entgelt für das Jahr 2020 wie folgt ermittelt werden darf:

üblicher Lohn = A × B/C

A = das übliche Entgelt für das Jahr 2019

B = der Umsatz in den ersten vier Kalendermonaten des Jahres 2020

C = der Umsatz in den ersten vier Kalendermonaten des Jahres 2019.

Die Anwendung der Genehmigung kann dazu führen, dass das Gehalt des Geschäftsführers niedriger ist als:

  • € 46.000;
  • 75% des Entgelts aus dem am ehesten vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis;
  • das höchste Gehalt unter den übrigen Beschäftigten.

Bedingungen

Diese Genehmigung darf in Anspruch genommen werden, wenn:

  • die Kontokorrentverbindlichkeit oder die Dividende steigt nicht aufgrund des niedrigeren üblichen Lohns an;
  • der Geschäftsführer tatsächlich kein höheres Gehalt bezogen hat;
  • der Umsatz im Jahr 2019 oder 2020 nicht durch andere außergewöhnliche Ursachen (z. B. Gründung, Streik, Fusion, Spaltung und außerordentliche Ergebnisse) beeinflusst wurde.

Keine Absprache

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf die Genehmigung ohne (vorherige) Rücksprache mit der Steuerbehörde angewendet werden.

Maßanfertigung

Für andere/besondere Fälle bietet die Steuerbehörde maßgeschneiderte Lösungen an. Auf Wunsch kann dies im Vorfeld mit der Steuerbehörde besprochen werden.

Im Rahmen dieser individuellen Anpassung ist es auch möglich, einen niedrigeren üblichen Lohn zu vereinbaren als den, der sich aus der Genehmigung ergibt.

Vorübergehende Lohnkürzung für Geschäftsführer

Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Genehmigung ist, dass der Geschäftsführer nicht tatsächlich ein höheres Gehalt bezogen hat.

Über das Forum für Steuerdienstleister hat die Steuerbehörde mitgeteilt, dass eine vorübergehende Senkung des Gehalts des Geschäftsführers genehmigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gehalt dadurch vorübergehend unter dem liegt, was die übliche Gehaltsregelung vorschreibt.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsführer spätestens am Ende des Kalenderjahres doch noch mindestens das gemäß der üblichen Lohnregelung vorgeschriebene Gehalt erhält.

Indem das Gehalt des Geschäftsführers bereits im Laufe des Jahres 2020 gesenkt (oder auf null gesetzt) wird, wird verhindert, dass Lohnsteuer fällig wird, für die die GmbH einen Zahlungsaufschub beantragen müsste.

Aber ACHTUNG: Die Anwendung dieser Genehmigung kann natürlich dazu führen, dass am Jahresende oder zu Beginn des folgenden Jahres auf einmal ein erheblicher Betrag an Lohnsteuer abgeführt werden muss. Es ist ungewiss, ob zu diesem Zeitpunkt noch die derzeitigen großzügigen Regelungen für einen Zahlungsaufschub gelten.

Darüber hinaus wird durch die (vorübergehende) Kürzung (oder den Erlass) des Gehalts des Geschäftsführers verhindert, dass die in diesem Factsheet beschriebene Genehmigung nicht in Anspruch genommen werden kann, weil der Geschäftsführer das Gehalt faktisch bereits erhalten hat. Es ist nämlich im Allgemeinen nicht möglich, ein Gehalt, das bereits in der Lohnbuchhaltung verbucht wurde, nachträglich rückgängig zu machen.

Eine (vorübergehende) Kürzung des Gehalts des Geschäftsführers rechtfertigt in der Regel auch eine (vorübergehende) Kürzung der Managementgebühr. Dies hat möglicherweise den Vorteil, dass für die auf die Managementgebühr fällige Mehrwertsteuer kein Zahlungsaufschub beantragt werden muss. Aber ACHTUNG: Wenn am Jahresende doch noch eine Managementgebühr in Rechnung gestellt wird, muss die Mehrwertsteuer auf einmal entrichtet werden.

 

 

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

[1] Artikel 12a des Lohnsteuergesetzes von 1964.

[2] Der Begriff des „wesentlichen Anteils“ ist natürlich weiter gefasst, doch dessen Beschreibung würde den Rahmen dieses Informationsblatts sprengen.

[3] Beschluss vom 6. Mai 2020, Nr. 2020-9594 (Beschluss über Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise).

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