Die Regelung für ehrenamtliche Helfer bleibt (zu Recht) ein heißes Thema

Regelung zur Lohnsteuer für Freiwillige bei VWGNijhof

Bei der Beratung der Gesetzesentwürfe im Rahmen der Steuerpläne für 2016 wurde im Parlament, wie fast jedes Jahr, auch die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten erneut thematisiert. Zu einer Änderung der Regelung hat dies jedoch noch nicht geführt.
Die große Bedeutung von Freiwilligen für unsere Gesellschaft wird allgemein anerkannt. Eine Bestandsaufnahme der Probleme, mit denen Freiwillige und ihre Organisationen konfrontiert sind, findet sich unter anderem im Initiativpapier der CDA-Abgeordneten Bruins Slot mit dem Titel Freiwillige sind Helden

Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter

Die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten begegnet uns in den folgenden zwei Bereichen.
– Für die Lohnsteuer Die Frage ist, ob eine an einen Freiwilligen gezahlte Vergütung als steuerpflichtiges Einkommen gilt.
– Im Rahmen der Sozialhilfe Kann eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten als vom Sozialgeld abzuziehendes Einkommen angesehen werden?.
Die für beide Bereiche geltenden Vorschriften sind nicht ganz identisch. Der Staatssekretär im Finanzministerium sieht leider keinen Grund, die Vorschriften anzugleichen.

Unbezahlte Arbeit

Im Wesentlichen geht es darum, dass ehrenamtliche Arbeit unbezahlte Arbeit ist. Erhält der Freiwillige keinerlei Vergütung, kommt eine Erhebung von Lohnsteuer und/oder eine Kürzung der Sozialhilfe selbstverständlich nicht in Betracht.
Aber der Freiwillige darf doch wohl eine Erstattung der mit der Freiwilligentätigkeit verbundenen Kosten erhalten? Selbstverständlich, aber sobald Kosten erstattet (oder in Form von Sachleistungen gewährt) werden, schauen der Steuerprüfer (für die Lohnsteuer) und der Prüfer des kommunalen Sozialamts (für die Sozialhilfe) der Einrichtung und dem Freiwilligen über die Schulter. Nur wenn ausschließlich die tatsächlichen, mit der Tätigkeit des Freiwilligen verbundenen Kosten erstattet werden, kann auf die Erhebung der Lohnsteuer und die Kürzung der Sozialhilfe verzichtet werden.

Eine reine Kostenerstattung im Sinne der Lohnsteuer liegt vor, wenn der ehrenamtliche Mitarbeiter für eine Organisation tätig ist, die:
– nicht der Körperschaftsteuer unterliegt oder davon befreit ist, oder;
– eine ANBI ist, oder;
– ein Sportverein oder eine Sportstiftung ist;
und das insgesamt Die Höhe der Vergütungen (Geld) und Sachleistungen (in natura) für den Freiwilligen darf folgende Beträge nicht überschreiten:
– 4,50 € pro Stunde (für Freiwillige unter 23 Jahren: 2,50 € pro Stunde) und;
– 150 € pro Kalendermonat und;
– 1.500 € pro Kalenderjahr.
Auch der Vorschlag des Parlaments, den Höchstbetrag der Freiwilligenregelung auf 2.500 € pro Jahr anzuheben, fand beim Staatssekretär keine Zustimmung. Bruins Slot schlägt in dem oben genannten Initiativpapier zudem vor, den “Stundensatz” auf 5,30 € anzuheben.

Im Rahmen der Sozialhilfe gelten folgende Schwellenbeträge:
– 95 € pro Kalendermonat und;
– 794 € pro Kalenderjahr.
Der Freiwillige muss der Gemeinde stets melden, dass er/sie ehrenamtlich tätig ist. Wenn die Gemeinde die ehrenamtliche Tätigkeit als notwendig für die Wiedereingliederung des Sozialhilfeempfängers erachtet, können wiederum höhere Schwellenbeträge gelten. Die Auslegung des Begriffs “Ehrenamtlicher” obliegt weitgehend der Gemeinde als Träger der Sozialhilfe.
Freiwillige, die eine andere Sozialleistung als Sozialhilfe beziehen, sollten im Vorfeld prüfen, ob ihre ehrenamtliche Tätigkeit möglicherweise Auswirkungen auf den Bezug dieser Leistung hat.

Weihnachtspaket

Natürlich erhalten Freiwillige oft auch ein Weihnachtspaket oder eine andere Aufmerksamkeit. Wenn dadurch die oben genannten Schwellenwerte überschritten werden, kann das jedoch teuer werden. Wie bereits erwähnt, muss für die Schwellenwerte nämlich die Gesamtsumme der Vergütungen und Sachleistungen berücksichtigt werden. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter, der 10 Monate lang monatlich 150 € erhält und zusätzlich ein Weihnachtspaket, überschreitet daher die Schwellenwerte.
Das Überschreiten der Schwellenwerte bedeutet nicht automatisch, dass Lohnsteuer fällig wird. Kann der Freiwillige nachweisen, dass mit der erhaltenen Aufwandsentschädigung tatsächlich die mit der Freiwilligentätigkeit verbundenen Kosten beglichen wurden, entfällt die Lohnsteuer. Diese Beweislast zu erfüllen, ist in der Praxis jedoch oft kein Kinderspiel.

Inhaltsübersicht