Im ANBI-Beschluss Der Staatssekretär für Finanzen hat einige Aspekte im Zusammenhang mit dem ANBI näher erläutert.
ANBI
Eine ANBI ist eine gemeinnützige Einrichtung. Für ANBIs gilt sowohl im Rahmen der Erbschafts- als auch der Schenkungssteuer eine unbegrenzte Steuerbefreiung. Auch für Schenkungen durch eine ANBI gilt im Rahmen der Schenkungssteuer eine unbegrenzte Steuerbefreiung.
Darüber hinaus sind Spenden an ANBI im Rahmen der Einkommensteuer als (regelmäßige) Zuwendungen abzugsfähig, sofern die übrigen Voraussetzungen für diesen Abzug erfüllt sind.
Crowdfunding
Oder eine Einrichtung, die als Crowdfunder Ob eine Organisation als ANBI gilt, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Dabei spielen beispielsweise die folgenden Faktoren eine Rolle.
- Liegt ein klares, hinreichend konkretes, gemeinnütziges Ziel vor?
- Wendet die Einrichtung strenge Kriterien an, um diesem eigenen, gemeinnützigen Ziel gerecht zu werden?
- Über welche Garantien verfügt die Einrichtung hierfür?
- Werden Spenden in Raten ausgezahlt?
- Inwieweit übt die Einrichtung Kontrolle über den Fortschritt der finanzierten Projekte aus?
- Findet im Nachhinein eine Bewertung statt und wird eine eventuell damit verbundene Rückzahlungsverpflichtung eingehalten?
Der Crowdfunder unterscheidet sich vom Schalterbetrieb. Eine reine Sammelstelle beschränkt sich darauf, Spenden entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Eine solche Einrichtung erfüllt nicht das Erfordernis des allgemeinen Nutzens.
Dies steht im Gegensatz zu der Hilfsstiftung, die Mittel zur Verwirklichung ihres eigenen gemeinnützigen Zwecks sammelt, nämlich die Unterstützung einer (oder mehrerer) ANBI(s). In dem Beschluss wird erläutert, dass unter ‘gemeinnützig“ auch die finanzielle oder sonstige Unterstützung einer ANBI zu verstehen ist. Eine Kombination aus eigenen gemeinnützigen Zielen und der Unterstützung (anderer) ANBI-Organisationen ist ebenfalls zulässig.
Wohlbefinden
“Wohlbefinden” wird als gemeinnütziges Ziel angesehen. Einrichtungen, die sich mit der Bereitstellung von Entspannung und Unterhaltung und/oder persönlicher Entwicklung befassen, konzentrieren sich jedoch auf das private Interesse der Teilnehmer an den Aktivitäten und tragen nur indirekt zum gemeinnützigen Ziel bei. Solche Wohlfahrtseinrichtungen gelten daher nicht als ANBI.
Wenn sich die Aktivitäten an eine bestimmte schutzbedürftige (Ziel-)Gruppe richten und darauf abzielen, diese Schutzbedürftigkeit zu beseitigen, liegt eher eine Förderung des Allgemeinwohls vor. Der Beschluss nennt als Beispiel: “die Organisation von Ausflügen für ältere Menschen und Menschen mit einer Krankheit oder Behinderung, die ohne Begleitung nicht mehr das Haus oder ihre Pflegeeinrichtung verlassen können und dadurch sozial isoliert sind.”.
Verwendungskriterium (Anti-Hortungs-Kriterium)
Eine ANBI darf nicht mehr Vermögen vorhalten, als für die Fortführung der vorgesehenen Tätigkeiten vernünftigerweise erforderlich ist. Es obliegt in erster Linie der Einrichtung, zu bestimmen, wie viel Vermögen sie hält, doch muss dies hinreichend begründet werden. Diese Begründung muss für jede einzelne Rücklage, die die ANBI hält, in der Finanzbuchhaltung der ANBI ausgewiesen werden.
In dem Beschluss werden als Beispiele die folgenden Rücklagen genannt.
- Reserve zur Gewährleistung der Kontinuität der Arbeitsorganisation: um einen Puffer gegen Schwankungen bei den Einnahmen zu bilden. Diese Rücklage darf das 1,5-Fache des durchschnittlichen Kostenniveaus der eigenen Arbeitsorganisation der ANBI in den vorangegangenen drei Jahren betragen. Eine höhere Rücklage darf gebildet werden, sofern deren Notwendigkeit in der Finanzbuchhaltung der ANBI hinreichend begründet ist.
- Rückstellung für geplante Arbeiten: wenn konkrete geplante Aktivitäten vorliegen, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden werden. Die ANBI muss dies in ihrer Finanzbuchhaltung anhand einer Beschreibung konkreter Projekte und Beträge belegen. Ein Zeitraum von zwei Jahren gilt grundsätzlich als angemessener Zeitraum.
Stammkapital
Von Stammvermögen spricht man, wenn der Schenkende oder Erblasser den Erwerb durch die ANBI an die Bedingung geknüpft hat, dass das erworbene Vermögen erhalten bleiben muss (eine Verwendungsbeschränkung festgelegt hat). Eine ANBI kann Vermögen nicht eigenmächtig als Stammvermögen ausweisen.
Liegt eine vom Schenkenden oder Erblasser festgelegte Erhaltungsauflage vor, wird das Verbot der Thesaurierung auf die mit dem Stammvermögen erzielten Erträge angewandt. Diese Rendite umfasst nicht nur die erhaltenen Dividenden, Mieten, Pachtzinsen und Zinsen, sondern auch die (un)realisierten Kurs- oder sonstigen Wertsteigerungen.
Nicht realisierte Wertsteigerungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sich die vom Schenkenden oder Erblasser festgelegte Erhaltungsauflage auf den Vermögensbestandteil selbst bezieht (und nicht auf den Geldwert des Vermögensbestandteils). Bezieht sich die Erhaltungsauflage nicht auf einen Geldbetrag oder ein Wertpapierportfolio, wird – sofern sich aus der Formulierung des Schenkers oder Erblassers nichts anderes ergibt – davon ausgegangen, dass sich die Verpflichtung auf den Vermögensbestandteil selbst bezieht (und nicht realisierte Wertsteigerungen müssen für die Erhaltungspflicht nicht berücksichtigt werden). In der Entscheidung wird dabei jedoch angemerkt, dass die ANBI in allen Fällen die Voraussetzung erfüllen muss, dass sie in ausreichendem Maße gemeinnützige Tätigkeiten ausübt.
Die Erträge müssen nach Abzug der Verwaltungskosten, einer etwaigen Indexierung und zulässiger Rückstellungen innerhalb einer angemessenen Frist für den gemeinnützigen Zweck der ANBI verwendet werden.
Ein fester Ausgabensatz steht im Widerspruch zum Ausgabekriterium. Der Beschluss billigt jedoch, dass ANBIs einen festen Ausgabensatz anwenden, sofern dieser mit der durchschnittlichen Rendite der letzten fünf Jahre und der (prognostizierten) Rendite der kommenden zwei Jahre übereinstimmt. Dies erfordert eine jährliche (Neu-)Bewertung des festen Ausgabensatzes, eine Anpassung ist jedoch nur erforderlich, wenn diese Bewertung zu einer Abweichung von 30% oder mehr führt.
Das Stammvermögen darf indexiert werden, sofern dies auf ausdrückliche Bedingung des Schenkers oder Erblassers geschieht. Weicht die ANBI dabei vom niederländischen Verbraucherpreisindex ab, muss sie dies begründen. Eine Indexierung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Erhaltungspflicht auf die einzelnen Vermögensbestandteile bezieht und nicht auf deren Geldwert.
Eine Sonderregelung gilt, wenn bereits vor dem 1. Januar 2008 ein Stammvermögen bestand.
Geschäftliche Aktivitäten
Dass eine ANBI gewerbliche Tätigkeiten ausübt, muss dem ANBI-Status nicht im Wege stehen. In dem Beschluss wird dies anhand des folgenden Beispiels erläutert.
“Eine als kulturelle Einrichtung anerkannte Stiftung betreibt ein Museum. Um die Kosten des Museums (beispielsweise für Instandhaltung und Restaurierung der Sammlung) decken zu können, erwirtschaftet die Stiftung auf verschiedene Weise Einnahmen. So werden innerhalb der Stiftung auch ein Museumsshop und ein Gastronomiebetrieb betrieben.
Die Museumstätigkeit ist als gemeinnützige Tätigkeit anzusehen, da sie inhaltlich den Zweck der Stiftung verwirklicht bzw. fördert. Der Saldo aus Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser gemeinnützigen Tätigkeit darf zusammen mit etwaigen anderen gemeinnützigen Tätigkeiten unter dem Strich nicht positiv sein.
Mit dem Laden und dem Gastronomiebetrieb wird der Zweck der Stiftung inhaltlich nicht verwirklicht bzw. gefördert (es handelt sich also nicht um gemeinnützige Aktivitäten). Diese Aktivitäten sind jedoch notwendig, um die gemeinnützigen Aktivitäten zu finanzieren, und können daher grundsätzlich als kommerzielle (Spendenbeschaffungs-)Aktivitäten eingestuft werden. Die Ausübung kommerzieller (mittelbeschaffender) Aktivitäten steht dem Erwerb oder der Beibehaltung des ANBI-Status einer Einrichtung nicht entgegen, sofern die Einnahmen aus diesen Aktivitäten (nahezu) vollständig dem gemeinnützigen Zweck der ANBI zugutekommen und die Einrichtung im Übrigen alle weiteren ANBI-Anforderungen erfüllt.”.
Geschäftskunden-Tarife
Von gewerblichen Tätigkeiten ist die Rede, wenn Leistungen zu gewerblichen Tarifen erbracht werden. Dabei handelt es sich um Tarife, die über den Gesamtkosten der erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren liegen. Der Beschluss formuliert hierfür die folgenden Grundsätze.
- Fiktive Kosten für ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Ob eine Zuführung zu einer Rückstellung berücksichtigt werden darf, hängt davon ab, zu welchem Zweck die Rückstellung gebildet wurde und ob ein ausreichender Kausalzusammenhang mit der betreffenden gemeinnützigen Tätigkeit besteht.
- Eine Abschreibung darf berücksichtigt werden, wenn das Betriebsmittel für die betreffende gemeinnützige Tätigkeit genutzt wird.
- Eine Zuführung zu einer anerkannten Rücklage (siehe oben) darf nicht berücksichtigt werden.
- Sofern die Ausgaben mit dem gemeinnützigen Zweck der Einrichtung im Einklang stehen, können Förderausgaben anderer ANBI berücksichtigt werden.
