Zum 1. April 2022 läuft die Regelung für einen besonderen Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise aus. Wie können Sie herausfinden, welche Steuerschuld noch aussteht?
Schuldenübersicht
Die Steuerbehörde wird Unternehmern mit ausstehenden Steuerschulden im April 2022 ein Schreiben mit Informationen und einer Übersicht über die ausstehenden Schulden zusenden. Dabei handelt es sich um die Schulden, die sich bis zum 31. Januar 2022 angesammelt hatten. Leider kann die Steuerbehörde noch keine aktuelleren Informationen bereitstellen.
Die Steuerbehörde betont, dass es sich um ein Informationsschreiben handelt, aus dem keine Rechte abgeleitet werden können. Es handelt sich um einen Zwischenstand, der sich noch ändern kann, beispielsweise durch den vorläufigen Bescheid über die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2022. Im August 2022 folgt ein zweites Schreiben mit einer neuen Übersicht.
Zahlungsmodalitäten
Die im Rahmen der Regelung für einen besonderen Zahlungsaufschub entstandene Schuld muss spätestens ab dem 1. Oktober 2022 getilgt werden. Die Tilgungsfrist beträgt 60 Monate. Eine vorzeitige Tilgung ist zulässig. Der Zahlungsaufschub ist nicht kostenlos. Ab dem 1. Juli 2022 werden auf die ausstehende Schuld 1% Verzugszinsen berechnet. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt dieser Zinssatz 2%, ab dem 1. Juli 2023: 3% und ab dem 1. Januar 2024: 4%.
Unterstützung
Unternehmer, die davon ausgehen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, können sich für eine Beratung oder Schuldnerberatung an ihre Gemeinde wenden. Dabei geht es nicht nur um Steuerschulden, sondern auch um Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit anderen Beihilfen im Rahmen der Corona-Krise.
Weitere Informationen zur Regelung für einen besonderen Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise findest du in unserem Factsheet.
