Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden beschließt, dass die nachträgliche Erhebung der Einkommensteuer zu Recht erfolgte, obwohl die Steuererklärung einen erheblichen Vermögenssprung aufwies.
Sprunghafter Vermögenszuwachs
Der Vermögenssprung wurde durch die Liquidationsausschüttung verursacht, die eine Ltd (nach dem Recht von Gibraltar) an den Steuerpflichtigen gezahlt hatte. Auf diese Liquidationsausschüttung ist in den Niederlanden Einkommensteuer in Box 2 (Beteiligungsbesteuerung) zu entrichten. Da die Ausschüttung nicht in der Steuererklärung berücksichtigt wurde, wurde der Steuerbescheid ohne diese Box-2-Besteuerung erlassen. Wenn die Steuerbehörde dies feststellt, wird für die zu Unrecht nicht erhobene Steuer ein Nachforderungsbescheid erlassen.
Neue Tatsache
Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, dass dieser Steuerbescheid aus formalen Gründen aufzuheben sei, da es sich um einen Sachverhalt handele, der der Steuerbehörde hätte bekannt sein können. Der für eine Nachforderung erforderliche neue Sachverhalt liege nicht vor.
Aus der Einkommensteuererklärung geht nämlich ein erheblicher Anstieg der Bankguthaben hervor, die zu dem Vermögen gehören, das als Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) dient. Dieser Anstieg hätte für die Steuerbehörde Anlass sein müssen, die Ursache für den Vermögenssprung zu untersuchen, und dann wäre festgestellt worden, dass dieser durch die in der Steuererklärung nicht berücksichtigte Dividende verursacht wurde. Da die Steuerbehörde dies nicht untersucht hat, liegt kein für eine Nachforderung erforderlicher neuer Sachverhalt vor.
Das Gericht stellt fest, dass die Steuerbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer eingereichten Steuererklärung ausgehen darf. Nur bei begründeten Zweifeln ist eine weitere Prüfung erforderlich. Besteht die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass die in der Steuererklärung enthaltenen Angaben richtig sind, muss keine weitere Prüfung stattfinden. Nach Ansicht des Gerichts war es in diesem Fall nicht unwahrscheinlich, dass die Steuererklärung richtig war. Der Richter bestätigte daher den Nachforderungsbescheid.
