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Das Aufladen eines Akkus ist kein Be- und Entladen

Versuche, die Zahlung von Steuern zu umgehen, beflügeln die Kreativität der Menschen. So auch in einem Verfahren über die von der Stadt Amsterdam nachträglich erhobene Parkgebühr

Aufladen

Es steht fest, dass das Auto des Betroffenen geparkt war und dass keine Parkgebühr entrichtet worden war. Das Elektroauto des Betroffenen wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch gerade aufgeladen. Und der genutzte Parkplatz war von der Gemeinde ausschließlich zum Aufladen von Elektroautos ausgewiesen. Das Berufungsgericht folgt nicht der Argumentation des Betroffenen, dass die Gemeinde nicht zwei Bedingungen an einen Parkplatz knüpfen dürfe. Der Umstand, dass der Parkplatz ausschließlich zum Aufladen von Elektroautos vorgesehen ist, steht daher der Erhebung einer Parkgebühr nicht entgegen.

Be- und Entladen

Der Betroffene lässt sich nicht so leicht unterkriegen. Er macht geltend, dass er das Auto nicht geparkt habe, sondern dass es sich um Be- und Entladen handele, da die Batterien des Elektroautos aufgeladen worden seien. Das Berufungsgericht entscheidet jedoch, dass das Aufladen eines Autos nicht als unmittelbares Be- und Entladen gilt. Be- und Entladen ist eine beobachtbare körperliche Handlung, bei der der Fahrer Gegenstände zum und vom Auto trägt. Dies ist etwas anderes als das Anschließen des Autos an die Ladestation, um es anschließend über mehrere Stunden hinweg aufzuladen, während der Fahrer abwesend ist.

 

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