
Crowdfunding ist eine relativ neue Methode der Mittelbeschaffung. Es ist bekannt, dass das Steuerrecht im Allgemeinen hinter der gesellschaftlichen Realität zurückbleibt. Das gilt auch für Crowdfunding. In einem Beschluss, der auf einen Antrag nach dem WOB zurückgeht, stellt die Finanzministerium dass ein Informationsblatt zum Thema Crowdfunding nicht kurzfristig fertiggestellt werden wird.
Crowdfunding
Aus steuerlicher Sicht gibt es grob gesagt zwei Arten von Crowdfunding:
- die dazu dient, Spenden oder Sponsoring zu sammeln;
- bei denen Eigen- oder Fremdkapital aufgenommen wird.
Spenden
Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring? Bei einer Spende geht es um Großzügigkeit. Der Spender erwartet dafür keine Gegenleistung. Beim Sponsoring gibt es hingegen eine Gegenleistung. Oft handelt es sich dabei um Werbung.
Für einen Unternehmer sind die Kosten für Sponsoring in der Regel steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist natürlich, dass damit eindeutig das geschäftliche Interesse des Unternehmens gefördert wird.
Sponsoring durch Privatpersonen bietet keine Möglichkeiten für Steuerabzüge.
Bei der Sammlung von Spenden Es ist von Bedeutung, ob diese Beträge für den Geber als Spende steuerlich absetzbar sind (für Unternehmer manchmal als Betriebsausgaben). Eine Absetzbarkeit als Spende kommt in Betracht, wenn die Gelder an eine der folgenden Einrichtungen gezahlt werden:
- ANBI (gemeinnützige Einrichtung) oder eine Förderstiftung (SBBI);
- Verein mit Rechtspersönlichkeit und mindestens 25 Mitgliedern (nur bei regelmäßigen Spenden).
In den Antworten auf den WOB-Antrag liegt der Schwerpunkt vor allem auf sogenannten Vermittlungsstellen. Solche Einrichtungen sammeln Spenden und leiten diese an andere Einrichtungen weiter. Eine (Online-)Crowdfunding-Plattform ist oft eine solche Vermittlungsstelle. Spenden über eine Vermittlungsstelle gelten häufig nicht als steuerlich absetzbare Spende. Die Vermittlungsstelle selbst gilt in der Regel nicht als ANBI.
Eigenkapital oder Fremdkapital
Über die Bereitstellung von Eigenkapital Dies ist der Fall, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist und mit ihm oder ihr keine Verpflichtung zur Rückzahlung der bereitgestellten Gelder vereinbart wird. Natürlich gibt es verschiedene Arten von Fremdkapital die unter solchen Umständen gewährt werden, dass sie steuerlich als Eigenkapital behandelt werden.
Beim Geldgeber ist zu prüfen, ob die bereitgestellten Mittel folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
- Einkünfte aus Arbeit und Wohnung (Box 1);
- Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3).
Das Finanzministerium scheint vorerst davon auszugehen, dass im Rahmen von Crowdfunding bereitgestelltes Kapital oder verliehenes Geld in Box 3 besteuert wird.
Wird das Crowdfunding von einem Unternehmen bereitgestellt, gehört das Kapital und/oder das Darlehen grundsätzlich zum Unternehmensvermögen.
Klarheit?
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