Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer läuft bereits der letzte Umsatzsteuererklärungszeitraum. Für diesen Zeitraum sollte geprüft werden, ob das BUA Anwendung findet.
BUA
Die BUA ist die Auftrag zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Nach dieser Entscheidung ist die einem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für:
- einen bestimmten Zustand zu erreichen;
- Geschäftsgeschenke oder Spenden an nicht abzugsfähige Empfänger zu machen;
- Gewährung von Sachleistungen an das Personal.
Das System der HKB sieht vor, dass die Mehrwertsteuer auf potenzielle HKB-Leistungen im Laufe des Jahres abgezogen wird (natürlich nur, wenn und soweit der Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig ist). Eine Korrektur muss dann in der Erklärung für den letzten Zeitraum (die Erklärung für Dezember oder das vierte Quartal) vorgenommen werden, wenn und soweit die HKB Anwendung findet.
Schwellenwert
Aus Gründen der Effizienz gilt für den BUA ein Schwellenwert von 227 €. Wenn die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne MwSt.) der einem Beteiligten gewährten Sachleistungen 227 € nicht übersteigen, entfällt die BUA-Korrektur im letzten Meldezeitraum.
Um zu berechnen, ob die Schwelle in einem Kalenderjahr überschritten wird, kann der vom Interessenten gezahlte Eigenbeitrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. So steht es auf der Website des Finanzamtes. Diese Regel steht aber gar nicht im BUA. Daher wird diese (unrichtige) Erklärung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben (dies ist in einer Entscheidung). Daher kann in der im Januar 2024 fälligen Steuererklärung für das vierte Quartal 2023 zum letzten Mal eine Aufrechnung vorgenommen werden.
