Bridge ist kein Sport

Zumindest nicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Das hat der Europäische Gerichtshof kürzlich in einem – wie könnte es anders sein – britischen Fall entschieden Bridge Union Ltd. Es ging sogar um Wettkampf-Bridge. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die körperliche Komponente beim Bridge nicht ausreicht, um es als Sport zu bezeichnen.

Was ist dann eigentlich Sport?

Obwohl dies natürlich oft auf der Hand liegt, musste das niederländische Finanzgericht inzwischen bereits mehrfach darüber entscheiden. In einem Entscheidung Für eine ganze Reihe von Aktivitäten wird angegeben, ob sie für Mehrwertsteuerzwecke als Sport gelten oder nicht. Dabei ist wichtig, dass es sich um Folgendes handeln muss:

  • aktive sportliche Betätigung des Menschen;
  • wobei eine Sportanlage genutzt wird.

Sport und Mehrwertsteuer

Sie werden sich fragen, worin die Bedeutung liegt. Die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Ausübung von Sport fällt nicht unter die Sportbefreiung. Für diese Leistung gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 6%. Der Kabinett Rutte III beabsichtigt, diesen ab 2019(?) auf 9% anzuheben.

Auf den ersten Blick scheint es nicht besonders interessant zu sein, Mehrwertsteuer auf die Ausgaben zu zahlen, die man tätigt, um seinen Sport ausüben zu können. Das sieht jedoch anders aus, wenn die Abführung der Mehrwertsteuer den Weg für (erhebliche) Mehrwertsteuerabzüge ebnet.

Dieser erhebliche Mehrwertsteuerabzug kommt beispielsweise zum Tragen, wenn ein Sportpark oder eine Sporthalle (neu) errichtet wird oder wenn in den Bau von Kunstrasenplätzen oder -bahnen investiert wird. Indem die Investition beispielsweise von einer Stiftung getätigt wird, die anschließend dem Sportverein bzw. den Sportvereinen die Möglichkeit bietet, die Anlage zu nutzen, lässt sich ein erheblicher Mehrwertsteuervorteil erzielen.

Diese Methode wurde in der (jüngsten) Vergangenheit häufig angewendet. Seit einigen Jahren sehen wir uns dabei jedoch immer öfter mit den Steuerbehörden konfrontiert. Angesichts des aktuellen Stands der Rechtsprechung oft zu Unrecht, aber dennoch ein Umstand, den es zu berücksichtigen gilt.

An alle Sportfunktionäre: BITTE BEACHTEN SIE

Es steht jedoch eine tiefgreifende Gesetzesänderung bevor. Dies ist zwar schon seit einiger Zeit bekannt, doch wann diese Änderung tatsächlich umgesetzt wird, ist noch immer unklar.

Anlass für die bevorstehende Änderung des niederländischen Gesetzes ist das bereits 2013 vom Gerichtshof erlassene Urteil Bridport. Auf der Grundlage dieses Urteils darf die Niederlande die Sportbefreiung in ihrem Umsatzsteuergesetz nicht auf Leistungen beschränken, die ausschließlich für Mitglieder gegen Beitragszahlung erbracht werden.

Nach der Gesetzesänderung wird die Befreiung daher erheblich ausgeweitet. Die Befreiung umfasst dann alle Möglichkeiten zur Ausübung von Sport durch gemeinnützige Einrichtungen. Eine Stiftung, die in die (neue) Sportanlage investiert hat, ist dann von der Mehrwertsteuer befreit. Die Mehrwertsteuer auf die Investitionen kann dann nicht abgezogen werden.

Ob mit der Gesetzesänderung eine Übergangsregelung verbunden ist, ist nicht bekannt. Vorstände von Stiftungen, die eine Sportanlage betreiben und mehrwertsteuerpflichtig sind, sollten sorgfältig abwägen, ob es sinnvoll ist, Maßnahmen zu ergreifen, damit die anstehende Gesetzesänderung nicht zu Mehrwertsteuerproblemen führt.

Mehrwertsteuer und vieles mehr

Sportfunktionäre haben es nicht nur mit der Mehrwertsteuer zu tun. Auch andere Steuern können eine Rolle spielen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem ausführlichen Merkblatt Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen.

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