Brancheneinteilung von Zeitarbeitsagenturen; einschließlich Selbstständiger

Eine der Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer zahlen, betrifft die Branchenfonds. Aus diesem Fonds wird das Risiko abgedeckt, dass Arbeitnehmer arbeitslos werden. Der Beitrag zum Branchenfonds richtet sich danach, in welchem Umfang Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche arbeitslos werden. Da Arbeitnehmer in der Zeitarbeitsbranche relativ häufig arbeitslos werden, ist der Branchenbeitrag in dieser Branche deutlich höher als in vielen anderen Branchen.

Einstufung in den Fachbereich

Bis zum 18. Mai 2017 konnten Zeitarbeitsfirmen dem hohen Branchenbeitrag entgehen. Wenn 50% oder mehr des beitragspflichtigen Lohns der Zeitarbeitsfirma einem Sektor zugeordnet werden konnten, konnte die Zeitarbeitsfirma diesem Sektor zugeordnet werden. Dieser Sektor wird auch als “Branche“.

Mit Wirkung vom 19. Mai 2017 ist die Wfsv-Regelung geändert. Neue Zeitarbeitsfirmen werden dem Zeitarbeitssektor (Sektor 52) zugeordnet, unabhängig davon, inwieweit sie für einen bestimmten Sektor tätig sind. Neu sind Zeitarbeitsfirmen, die am 18. Mai 2017 noch keinem Sektor zugeordnet waren und auch noch keinen Antrag auf Zuordnung gestellt hatten.

Damit haben die bestehenden Zeitarbeitsfirmen einen Vorteil gegenüber den neuen. Aus den Antworten von Minister Asscher auf parlamentarische Anfragen geht hervor, dass diese Übergangsregelung höchstens bis zum 1. Januar 2019 gelten soll. Es ist vorgesehen, dass zu diesem Zeitpunkt eine neue, für alle Zeitarbeitsfirmen geltende Regelung in Kraft tritt.

Personal-GmbHs

In den Antworten auf die parlamentarischen Anfragen bestätigt Asscher, dass Personal-BV nicht der Zeitarbeitsbranche zugeordnet werden. Unter einer Personal-BV versteht man eine zu einem Konzern gehörende BV, die Arbeitskräfte ausschließlich innerhalb des eigenen Konzerns zur Verfügung stellt.

Asscher hat die Steuerbehörde gebeten, dies bereits bei der Einstufung neuer Personal-BV nach Branchen zu berücksichtigen.

Selbstständiger

Für einen Selbstständigen, der über eine eigene GmbH tätig ist, gilt keine Ausnahme. Die Branchenzuordnung für eine solche GmbH führt zu einer Einstufung in die Zeitarbeitsbranche. Dies gilt selbstverständlich für Selbstständige mit GmbH, die am 18. Mai 2017 noch keine Branchenzuordnung hatten (und diese auch nicht beantragt hatten).

Selbstverständlich ist die Branchenzuordnung bei einer ZZP-BV nur dann von Bedeutung, wenn der ZZP-Selbstständige als Arbeitnehmer eingestuft wird. Ein selbstständiger ZZP-Selbstständiger ist nicht im Rahmen der Arbeitnehmerversicherungen versichert. Die BV unterliegt in diesem Fall keiner Branchenzuordnung.

 

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