
Seit 2001 ist das „Boxhopping“ eine Möglichkeit, die Einkommensteuerbelastung zu optimieren. Unter „Boxhopping“ versteht man die so gestaltete Aufteilung von Einkommen und Vermögen, dass die Art und Weise, wie die Einkommensteuer erhoben wird, optimal genutzt wird.
Boxen
Für die Einkommensteuer wird das Einkommen auf die folgenden drei Steuerklassen aufgeteilt:
– Box 1, die (unter anderem) Gewinne, Löhne, sonstige Tätigkeiten und die eigene Wohnung umfasst;
– Feld 2, mit den Einkünften aus einer wesentlichen Beteiligung;
– Feld 3, mit den übrigen Einkünften.
In den Feldern 2 und 3 wird die Steuer nach einem festen Steuersatz von 25% bzw. 30% berechnet. In Feld 1 gilt ein progressiver Steuersatz, was bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen höher wird.
In den Boxen 1 und 2 werden die tatsächlich erzielten Einkünfte besteuert. In Box 3 entspricht das Einkommen 4% des Wertes der zu dieser Box gehörenden Vermögensbestandteile am 1. Januar des Steuerjahres.
Saldinist
Das Gesetz sieht eine festgelegte Reihenfolge für die Zuordnung von Einkünften zu den Boxen vor. Zunächst wird geprüft, ob ein Einkommensbestandteil in Box 1 besteuert wird. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob Box 2 in Betracht kommt. Alle Einkommensbestandteile, die weder in Box 1 noch in Box 2 fallen, werden in Box 3 erfasst. Abgesehen von Steuerfreistellungen wird ein Einkommensbestandteil also immer in einer der drei Boxen besteuert.
Saldinisten glauben, hierfür eine Lösung gefunden zu haben. Sie heben kurz vor Jahreswechsel Bargeld von ihren Bankkonten ab und zahlen dieses Geld kurz nach Jahreswechsel wieder auf diese Konten ein. Das Bargeld geben sie in ihrer Einkommensteuererklärung nicht als Einkommen in Box 3 an. Zu Unrecht, da auch Bargeld, sofern es am 1. Januar mehr als 500 € beträgt, zu den Vermögensbestandteilen gehört, auf die in Box 3 die pauschale Rendite von 4% berechnet wird (auf den 30% Einkommensteuer zu entrichten ist). Dass mit Bargeld tatsächlich keine Rendite erzielt wird, spielt keine Rolle. Echtes „Box-Hopping“ betreiben Saldo-Anhänger übrigens nicht. Sie tun ja so, als würden sie „out of the box“ springen!
Ungewöhnliche Transaktion
Wird das Finanzamt diese illegale Praxis des “Box-Hoppings” aufdecken? Wenn der „Saldinist“ diesen „Trick“ jährlich anwendet, erscheint der entnommene Betrag nicht in den Kontoständen, die die Bank jährlich an das Finanzamt übermittelt. Auf diesem Weg kommt das Finanzamt in der Regel nicht dahinter, dass ein Teil des Vermögens nicht in Box 3 angegeben wurde. Die Bank ist jedoch verpflichtet, ungewöhnliche Transaktionen an das Finanzermittlungsstelle (FIU). Eine Barabhebung in Höhe von 15.000 € gilt als eine solche ungewöhnliche Transaktion. Die Meldung einer ungewöhnlichen Transaktion (MOT-Meldung) wird von der FIU an die Steuerbehörde weitergeleitet. Die FIOD hat kürzlich sechs strafrechtliche Ermittlungen gegen insgesamt elf „Saldonisten“ eingeleitet, die mehrere Jahre in Folge zum Jahreswechsel Beträge zwischen 100.000 € und 800.000 € von ihren Bankkonten abgehoben haben.
Boxhopping
Wer legal „Boxhopping“ betreiben möchte, muss die speziell für diesen Zweck in das Gesetz aufgenommenen Missbrauchsbekämpfungsbestimmungen genau im Auge behalten. Eine in den letzten Jahren – unter anderem aufgrund der sehr niedrigen Sparzinsen – beliebte legale Methode des „Boxhoppings“ ist die Einbringung von Sparguthaben in eine B.V. Diese Sparguthaben „springen“ dann von Box 3 in Box 2. Da in Box 2 die tatsächliche Rendite besteuert wird, ist die Steuerbelastung deutlich geringer als in Box 3, wo die Pauschalrendite von 4% besteuert wird. Es sieht so aus, als würde diese legale Form des „Boxhoppings“ bald weniger attraktiv werden. Bei der Beratung der Steuerpläne für 2016 wurde nämlich in der Zweiten Kammer ein Antrag angenommen, auf dessen Grundlage die Regierung Maßnahmen ergreifen muss, um der unerwünschten Abwanderung aus Box 3 Einhalt zu gebieten. Wie diese Maßnahmen konkret aussehen werden, erfahren wir im nächsten Jahr. Siehe auch unseren Tipps zum Jahresende 2015.
