Box 3 in den Jahren 2023, 2024 und ab 2025

In unserem Artikel Schwierige politische Entscheidungen bezüglich Box 3 Wir beschreiben die Ideen, die Staatssekretär Van Rij heute in einer Ausschussdebatte erörtert. Van Rij hat zudem dargelegt, wie die Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagegeschäften nach 2022 erfolgen könnte.

2023 und 2024

Für alle Jahre bis einschließlich 2022 gilt die derzeitige Rechtslage, die am 24. September 2021 vom Obersten Gerichtshof für unvereinbar mit dem europäischen Recht erklärt wurde. Für diese Jahre erfolgt die Wiederherstellung der Rechtslage wie in unserem oben genannten Artikel beschrieben.

Für die Jahre nach 2022 müssen neue (Eil-)Gesetze erlassen werden. Für die Jahre 2023 und 2024 stützen sich diese auf die Grundsätze der für die vorangegangenen Jahre gewährten Rechtswiederherstellung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Steuerbelastung in den Jahren 2023 und 2024 höher ausfallen kann als nach dem gesetzlichen System der Box 3 (für die Jahre bis einschließlich 2022 bildet das gesetzliche System die Grundlage).

Ab 2025

Ab 2025 soll ein endgültiges neues System eingeführt sein. Es sieht so aus, als würde man sich für ein Vermögenszuwachssteuer. Dabei wird jährlich Einkommensteuer auf die regulären Einkünfte (Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenden, Pachtzinsen usw.) erhoben. Darüber hinaus wird die (un)realisierte Wertentwicklung der Vermögensbestandteile besteuert (wie Kursgewinne oder -verluste bei Aktien, Wertsteigerungen oder -minderungen bei Immobilien).

Ein wesentlicher Nachteil einer Vermögenszuwachssteuer besteht darin, dass Steuerpflichtige nicht immer über die erforderlichen liquiden Mittel verfügen, um die Steuer zu begleichen (beispielsweise weil die Steuer auf den Wertzuwachs einer Ferienwohnung erhoben wird, die selbst genutzt wird). Van Rij will dieses Problem durch die Gewährung eines Zahlungsaufschubs lösen (beispielsweise bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der Ferienwohnung).

Der Übergang zum neuen System stellt für Vermögensbestandteile wie Bankguthaben, Wertpapiere und Ähnliches kein Problem dar. Bei Immobilien ist dies etwas komplizierter. Daher wird die Wertentwicklung von Immobilien zunächst noch pauschal besteuert.

Zinsen auf Forderungen und Verbindlichkeiten gehören ebenso zum Einkommen wie Wertänderungen aufgrund von Abschreibungen, Schuldenerlass oder Währungsdifferenzen. Zinsen auf eine Forderung werden besteuert; Zinsen auf eine Verbindlichkeit sind abzugsfähig. Wie mit Wertänderungen umgegangen werden soll, ist noch Gegenstand von Untersuchungen. Auch der Abzug von Kosten und die Regeln für den Verlustausgleich werden noch genauer geprüft.

Entscheidungsfindung

Wir haben die Vorstellungen des Staatssekretärs dargelegt. Wie die Regelung letztendlich aussehen wird, wissen wir erst nach Abschluss des politischen Prozesses. Van Rij gibt an, dass er im Laufe des Jahres 2022 einen Gesetzentwurf zur Internetkonsultation vorlegen möchte. Dieser Gesetzentwurf würde dann vor der Sommerpause 2023 im Parlament eingebracht werden. Wenn der Entwurf spätestens Ende 2023 verabschiedet wird, kann das neue System am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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