“Generalanwalt legt eine Bombe unter die Vermögenssteuer”“, titelt das „Financieel Dagblad“ heute Morgen. Aber wird diese Bombe auch hochgehen?
Kasten 3
Anlass für den Artikel ist die Fazit des Generalanwalts (A-G) beim Obersten Gerichtshof in einer der Rechtssachen, die im Rahmen des Massenbeschwerdeverfahrens zur Frage, ob die Besteuerung in Box 3 mit dem europäischen Recht vereinbar ist, bis zur letzten Instanz verhandelt wird.
Wir sprechen hier nicht von einer Vermögenssteuer, die bereits vor Jahrzehnten abgeschafft wurde. Es geht um die Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Sparen und Kapitalanlagen, kurz: Box 3. Das Verfahren betrifft das Steuerjahr 2017. Das erste Jahr, in dem das zu versteuernde Einkommen pauschal auf der Grundlage einer Vermögenszusammensetzung ermittelt wird.
80% Ersparnisse
Der Steuerpflichtige in diesem Verfahren verfügte am 1. Januar 2017 über ein Vermögen von etwa 1 Million Euro. Davon entfallen 80% auf niedrig verzinsliche Spareinlagen. Die Finanzbehörde erhebt keine Steuern auf die niedrigen Zinsen, die auf den Sparkonten angefallen sind. Sein Einkommen wird pauschal berechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass nur 21% in Sparguthaben angelegt ist. Dadurch ist das Pauschaleinkommen, auf das er Einkommensteuer zahlt, deutlich höher als sein tatsächliches Einkommen.
Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass dabei die eigene Entscheidung des Steuerpflichtigen über die Anlage seines Vermögens nicht ausreichend berücksichtigt wird. Daher verstößt die Regelung auf systemischer Ebene gegen das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz. Dies sind Grundsätze, die im europäischen Recht verankert sind.
Wird die Bombe hochgehen?
Das bleibt die entscheidende Frage. Und dafür müssen wir doch wirklich das Urteil des Obersten Gerichts abwarten. Dieser hat nämlich bereits zuvor entschieden, dass das System zur Berechnung des Einkommens in Box 3 bis einschließlich 2016 gegen europäisches Recht verstößt. Gleichzeitig entschied der Oberste Gerichtshof jedoch, dass es nicht Aufgabe des Finanzgerichts sei, für Rechtswiederherstellung zu sorgen. Das ist Aufgabe des Gesetzgebers. Und dieser hat kürzlich erklärt, dies der neuen Regierung zu überlassen. Wäre das für den Obersten Gerichtshof ein Anlass, diese Herausforderung nun doch selbst anzunehmen?
