Ein Unternehmer investiert gut 60.000 € in einen Handelsbot, der monatlich eine Rendite von 10 bis 20% erzielen soll. Der Bot existiert jedoch gar nicht, und der Anbieter wird wegen Betrugs verurteilt. Der Unternehmer möchte seinen Verlust als Betriebsausgabe absetzen, doch das Gericht urteilt, dass die Investition keine Einnahmequelle darstellt. Eine objektive Erwartung eines Vorteils fehlt, da der Unternehmer nie Einblick in die Funktionsweise des Bots erhielt.
Von Veranstaltungen zu Kryptowährungen
Der Unternehmer betreibt ein Einzelunternehmen, das Kurse und Veranstaltungen zu den Themen Coaching und persönliche Entwicklung organisiert. Über sein geschäftliches Netzwerk lernt er jemanden kennen, der behauptet, einen Handelsbot entwickelt zu haben, mit dem automatisch in Kryptowährungen gehandelt wird. Der Anbieter präsentiert sein Produkt auf einer der Veranstaltungen des Unternehmers und macht einen professionellen Eindruck. Er zeigt Screenshots, aus denen hervorgeht, dass der Bot stabile Renditen erzielt. Der Unternehmer, der selbst eine Ausbildung zum Blockchain-Experten absolviert hat, wird neugierig. Er beginnt mit einer Investition von tausend Euro und sieht über eine App, dass sich sein Einsatz innerhalb von sieben Monaten verdreifacht. Er beschließt, mehr zu investieren, und überweist schließlich gut sechzigtausend Euro.
Betrug aufgedeckt
Als der Unternehmer sein Geld abheben will, kommt der Anbieter mit Ausreden. Der Unternehmer erstattet Anzeige wegen Betrugs. Die strafrechtlichen Ermittlungen ergeben, dass der Handelsbot nie existiert hat. Die Screenshots waren gefälscht. Der Anbieter wird wegen Betrugs an 65 Opfern verurteilt. Der Unternehmer reicht daraufhin eine berichtigte Einkommensteuererklärung ein, in der er den Verlust als Betriebsausgaben geltend macht. Der Steuerprüfer lehnt den Abzug ab.
Keine objektive Erwartung eines Vorteils
Für das Gericht steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Investition in den Handelsbot eine Einnahmequelle darstellt. Dies setzt die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, das subjektive Streben nach einem Vorteil und eine objektive Erwartung eines Vorteils voraus. Die ersten beiden Voraussetzungen sind unstreitig. Die dritte hingegen schon. Der Unternehmer macht geltend, er habe vernünftigerweise einen Vorteil erwarten dürfen, da der Anbieter überzeugend gewirkt habe, Ergebnisse vorgelegt habe und 65 weitere Personen ebenfalls betrogen habe. Das Gericht weist dieses Vorbringen zurück. Ausschlaggebend ist, dass der Unternehmer trotz wiederholter Anfragen nie Einblick in die Funktionsweise des Bots erhalten hat. Die unbegründeten Behauptungen des Anbieters, so überzeugend diese subjektiv auch waren, bedeuten nicht, dass nach objektiven Maßstäben vernünftigerweise ein finanzieller Vorteil zu erwarten war.
Kein Zusammenhang mit dem Unternehmen
Der Unternehmer macht hilfsweise geltend, dass der Verlust mit seinem bestehenden Unternehmen in Zusammenhang stehe. Er habe durch die Investition Kenntnisse erwerben wollen, um Kurse zum Kryptohandel entwickeln zu können. Auch dieses Argument weist das Gericht zurück. Der Unternehmer hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Investition der Entwicklung von Kursen diente. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass er mit Unternehmensvermögen investiert hat. Der Verlust ist in Box 1 nicht abzugsfähig.
