Ein Mann meldet sich beim Finanzamt mit verheimlichten Schweizer Bankkonten. Was er verschweigt: Er hat auch Konten in Luxemburg, die auf den Namen von Vorratsgesellschaften lauten. Der Kontrolleur entdeckt dies schließlich und besteuert das Vermögen in Feld 3. Das Gericht entscheidet jedoch, dass ein erhebliches Interesse besteht. Unterm Strich hat der Mann also nichts davon.
Nummernkonten und Vorratsgesellschaften
Ein Mann hält seit Jahren Vermögen auf ausländischen Bankkonten. Zunächst in der Schweiz, später auch in Luxemburg. Als Luxemburg die Nummernkonten abschaffte, legte er die Konten auf den Namen britischer Vorratsgesellschaften an. Das sind Mantelgesellschaften ohne Aktivitäten, die nur dazu dienten, den wahren Eigentümer zu verschleiern. Der Mann ist alleiniger Aktionär und Geschäftsführer. Er kann über das Geld frei verfügen. Im Jahr 2014 löst er alle Konten auf und hebt fast 156 000 Euro in bar ab. Als die Schweizer Bank ihn warnt, dass seine Daten an die Steuerbehörden weitergeleitet werden, gibt er eine Rückzahlungserklärung ab. Er ‘vergisst’ jedoch, die luxemburgischen Konten zu melden.
Feld 3 oder Feld 2?
Der Inspektor verfolgt die luxemburgischen Konten anhand der Schweizer Kontobewegungen. Er besteuert die Vermögenswerte in Feld 3. Der Mann legt Einspruch ein und behauptet, das Geld stehe ihm nicht mehr zur Verfügung. Das Gericht glaubt ihm nicht. Er hat keinen Verbrauchsnachweis, obwohl er jedes Jahr Tausende von Euro in bar auf sein niederländisches Konto einzahlt. Die Beweisvermutung lautet also, dass er das Geld noch hat.
Als nächstes tut der Prüfer etwas Bemerkenswertes. Er argumentiert, dass er das Vermögen am falschen Ort besteuert hat. Die luxemburgischen Konten liefen auf Unternehmen, deren alleiniger Anteilseigner der Mann war. Das bedeutet ein erhebliches Interesse. Die Beträge, die er von diesen Gesellschaften abgehoben hat, sind in Feld 2 und nicht in Feld 3 zu versteuern. Die Steuer in Feld 2 ist höher als die in Feld 3. Der Prüfer beruft sich auf den internen Ausgleich. Der Steuerbescheid bleibt bestehen, weil er unter dem Strich zu niedrig und nicht zu hoch ist.
Reue scheitert
Der Mann argumentiert immer noch, er habe sich freiwillig gestellt und verdiene daher keine Geldstrafe. Das Gericht lehnt dies ab. Er hat sich erst gestellt, nachdem in den Medien bekannt wurde, dass die Steuerbehörden Informationen von Schweizer Banken anfordern. Zudem habe er die luxemburgischen Konten bei seiner Selbstanzeige verschwiegen. Das ist keine Selbstanzeige, sondern Schadensbegrenzung. Die Bußgelder bleiben weitgehend bestehen, auch wenn das Gericht sie insofern herabgesetzt hat, als sie auf Feld 3 beruhen, während Feld 2 gilt.
