Bitcoins außerbörslich

20151023_Bitcoin_Mehrwertsteuer_VWGNijhof

Die Herausforderung, vor der das Recht ständig steht, besteht darin, sich an die sich ständig ändernden gesellschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dies gilt auch für die Mehrwertsteuer, für die die Anpassung an die zahlreichen digitalen Entwicklungen eine große Herausforderung darstellt.

So tauchte vor einigen Jahren das digitale Geld auf, dessen bekanntestes Beispiel der Bitcoin ist. Ein schwedischer Unternehmer namens Hedqvist wollte sein Geschäft darauf aufbauen, Bitcoins in konventionelle Währungen (Dollar, Euro usw.) und umgekehrt umzutauschen, und fragte die schwedische Steuerbehörde, ob diese Transaktionen mehrwertsteuerpflichtig seien. Am 22. Oktober 2015 entschied der Europäische Gerichtshof, dass für diese Leistungen eine Mehrwertsteuerbefreiung gilt.

Diese Befreiung betrifft: “Geschäfte mit Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“Bitcoins sind weder Banknoten noch Münzen und gelten auch nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Das Gericht prüft den Zweck der Befreiung und kommt zu dem Schluss, dass die Befreiung auf Dienstleistungen anzuwenden ist, die im Umtausch von (virtuellen) Währungen gegen Zahlung eines Betrags bestehen, der der Marge entspricht, die sich aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis ergibt.

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